Schadenregulierung Ein Porsche-Fahrer muss nach einem Unfall auch mal Mondeo fahren

Von Andreas Grimm

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Für die Luxusprobleme eines Porsche-Fahrers hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kein Verständnis: Der unfallgeschädigte Luxuswagen-Besitzer wollte während der Reparatur nicht auf einen Ford Mondeo umsteigen – wegen „Sperrigkeit“ und „eingeschränkten Fahrvergnügens“.

Ein Porsche-Fahrer muss nach einem Umfall mit einem Ford Mondeo als Ersatzfahrzeug vorlieb nehmen, wenn der Mondeo nutzbar in seiner Garage steht.(Bild:  Polizeidirektion Pirmasens)
Ein Porsche-Fahrer muss nach einem Umfall mit einem Ford Mondeo als Ersatzfahrzeug vorlieb nehmen, wenn der Mondeo nutzbar in seiner Garage steht.
(Bild: Polizeidirektion Pirmasens)

Bei der Wahl der Ersatzmobilität sollte ein Unfallgeschädigter nicht allzu wählerisch sein, selbst oder – ganz nach Sichtweise – erst recht wenn er normalerweise ein hochpreisiges Fahrzeug nutzt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 22. Juli 2022 klargestellt.

Das Argument eines Porsche-Fahrers, die Nutzung seines eigenen Ford Mondeo für Fahrten in die Stadt oder ins Büro anstatt seines beschädigten Sportwagens sei wegen des „eingeschränkten Fahrvergnügens“ nicht zumutbar, fiel in den Augen der Richter glatt durch. Die Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar (Az. 11 U 7/21).

Wie aus einer Mitteilung des Gerichts zu der Entscheidung hervorgeht, war einerseits die Schuld des Unfallverursachers unstreitig. Und auch in anderen Punkten seiner Klage bekam der geschädigte Porsche-Fahrer umfänglich Recht. Mit seinen Vorstellungen von Ersatzmobilität scheiterte er aber. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger neben seinem beschädigten Porsche noch vier weitere Autos.

Aus Sicht des Klägers kam jedoch keines davon als Ersatz infrage. Zwei Pkw nutzten den Angaben zufolge regelmäßig Familienangehörige, ein drittes sei in besonderer Weise als Rennfahrzeug umgerüstet und für die Alltagsnutzung ungeeignet. Blieb noch das vierte Fahrzeug, ein Ford Mondeo.

„Zu sperrig für den Stadtverkehr“

Der Porsche-Fahrer hielt das Modell allerdings „für den Stadtverkehr zu sperrig“. Es werde von der ganzen Familie daher lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt. Als vorübergehenden Ersatz für den Porsche kam es aus Sicht des Klägers daher ebenfalls nicht infrage.

Dieser Argumentation wollte das Gericht nicht folgen, schließlich sei der Mondeo als Mittelklasse-Fahrzeug für den Stadtverkehr ein durchaus geeignetes und übliches Modell. Die Nutzung des Ford Mondeo anstelle des Porsche 911 führe möglicherweise lediglich zu einer Beschränkung des Fahrvergnügens. Dabei handele es sich jedoch um eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung, die als solche nicht vom Schädiger zu erstatten sei.

Wörtlich heißt es im Urteil:​ „Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo lediglich um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo.“

Unstrittig war, dass der Schaden durch einen Autounfall grundsätzlich auch die entfallene Nutzung dieses Fahrzeugs umfasst. Ein solcher Anspruch entfällt laut dem OLG jedoch, wenn sich der Geschädigte selbst helfen kann und der Einsatz eines Zweit- (oder Dritt- bis Fünft-)wagens möglich und zumutbar ist.

In einem anderen Aspekt der Klage folgte das OLG allerdings dem Ansinnen des geschädigten Fahrers. Der Schädiger hatte nur einen Teil der materiellen Kosten für die Reparatur übernommen. Das Gericht verurteilte den Schädiger dazu, die Differenz in den Reparaturkosten noch zu übernehmen.

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