Entscheidung zu den Mietwagenkosten

Redakteur: Andreas Grimm

Um die Mietwagenkosten kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Ein Urteil hat nun klargestellt, dass es bei den Berechnungen in erster Linie auf das verunfallte Fahrzeug ankommt.

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Das Amtsgericht Stuttgart hat zu zahlreichen klassischen Fragen im Zusammenhang mit der Klage auf ausstehende Mietwagenkosten Stellung bezogen. Die Richter urteilten im Sinne des Geschädigten und bestätigten unter anderem die Ermittlung des so genannten Normaltarifs anhand der maßgeblichen Schwacke-Liste (AZ: 43 C 11141/09).

Die Ermittlung des üblichen Tarifes erfolgt anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels. Dieser ist nach der Rechtsprechung des BGH eine grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage. Das steht damit in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des LG Stuttgart vom 13.05.2009 (AZ 5 S 278/08).

Wird die Dauer der Reparatur und damit der Anmietzeitraum beanstandet, so kann dies nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Dieser muss sich ein eventuelles Verschulden der Reparaturwerkstatt nicht zurechnen lassen, da diese nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist.

Auf den verunfallten Pkw kommt es an

Im Hinblick auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sind ersparte Eigenaufwendungen lediglich in Höhe von 3,5 Prozent der Mietwagenkosten in Ansatz zu bringen. Bei der anhand der Schwacke-Liste vorzunehmenden Vergleichsberechnung kommt es nicht auf das konkret angemietete Fahrzeug an, sondern auf das verunfallte Fahrzeug. Es ist demnach unerheblich, ob das angemietete Fahrzeug klassenniedriger war.

Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil vom 25. Juni darüber hinaus klar, dass es nicht darauf ankommt, welcher Klasse der konkret angemietete Ersatzwagen zuzuordnen ist, maßgeblich ist die Fahrzeugklasse des verunfallten Pkw. Selbst wenn also ein deutlich klassenniedrigeres Fahrzeug vermietet wird, so ist doch die Vergleichsberechnung anhand der Klasse des verunfallten Fahrzeuges vorzunehmen.

Verlängerte Reparaturdauer

Erheblich praxisrelevant ist auch die Feststellung des Amtsgerichts Stuttgart, dass die streitige Frage einer Verlängerung der Reparaturdauer nicht zu Lasten des Geschädigten gehen kann. Ein Verschulden der Reparaturwerkstatt ist dem Geschädigten nicht zuzurechnen. In der Praxis ist also weiterhin anzuraten, zusammen mit dem Geschädigten ausstehende Schadensdifferenzen einzufordern, ein Vorgehen aus abgetretenem Recht sollte die Ausnahme bleiben.

Das Amtsgericht Stuttgart spricht als Nebenleistung auch die Zusatzkosten für Winterreifen zu. Die Kosten der Haftungsreduzierung werden vom Amtsgericht Stuttgart nicht zugesprochen, da diese Position nicht ausdrücklich in der Rechnung auftaucht. Es ist also in der Praxis anzuraten, entsprechende Positionen auch in den Vertrag bzw. die Mietwagenrechnung mit aufzunehmen.

Eigenersparnisabzug

Zuletzt nimmt das Amtsgericht einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 3,5 Prozent vor und bezieht sich hierbei auf ein Urteil des OLG Stuttgart (NJW-RR 94,921).

Da derzeit von vielen Amts- und Landgerichten ein Eigenersparnisabzug in Höhe von mindestens 10 Prozent vorgenommen wird und unseres Erachtens nicht mehr den Stand der Technik widerspiegelt, ist das Urteil des AG Stuttgart ein weiterer Erfolg zur Durchsetzung des Eigenersparnisabzugs von allenfalls 3 Prozent.

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