Anbieter zum Thema
Auszug aus der Begründung
„Die Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallenen Kosten beurteilt sich also danach, ob diese Kosten üblicherweise notwendig waren, um einen Audi A 4, Mietwagenklasse 7 anzumieten und zwar unabhängig davon, dass dem Kläger tatsächlich ein kleineres Fahrzeug, nämlich ein VW Golf, zur Verfügung gestanden hat.“
„Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Schwacke-Mietpreisspiegel doch eine grundsätzlich geeignete Grundlage zur Ermittlung der Kosten, die erforderlich sein sollen, um ein Ersatzfahrzeug anzumieten (BGH, NJW 2008, 1519).“
„Die Beklagte beanstandet zwar die Dauer der Reparatur, diesen Einwand muss sich der Kläger jedoch nicht entgegen halten lassen.“
„Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers. Die Beklagte muss deshalb den Kläger die Mietwagenkosten gem. Rechnung der Firma … vom 21.01.2008 ersetzen.“
„(…) Hierauf anrechnen lassen muss sich der Kläger ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3,5 Prozent (OLG Stuttgart, NJW-RR 94,921), bezogen auf die reinen Mietwagenkosten.“
(ID:312064)