„Erforderliche“ Gutachterkosten sind zu erstatten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Pinneberg sind „erforderliche Sachverständigenkosten“ zur Feststellung der Höhe eines Unfallschadens grundsätzlich zu ersetzen.

„Erforderliche Sachverständigenkosten“ zur Feststellung der Höhe eines Unfallschadens sind grundsätzlich zu ersetzen. So hat das Amtsgericht (AG) Pinneberg in einem jetzt veröffentlichten Urteil (30.9.2014, AZ: 64 C 106/14) entschieden.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 62 Euro. Der bei einem Unfall geschädigte Autofahrer (Kläger) gab ein Gutachten zur Feststellung der Höhe des Unfallschadens an seinem Pkw in Auftrag. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung (Beklagte) kürzte jedoch vorgerichtlich die Sachverständigenkosten und regulierte nur einen Teil des Gutachterhonorars. Sie begründete dies damit, dass die abgerechneten Nebenkosten „willkürlich gegriffen“ und „völlig überteuert“ seien. Die hiergegen gerichtete Klage des Geschädigten beim Amtsgericht Pinneberg hatte vollumfänglich Erfolg.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Pinneberg sprach dem Kläger die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass erforderliche Sachverständigenkosten prinzipiell zu erstatten seien. Dabei habe der Geschädigte zwar den für ihn günstigsten Weg zu wählen. Zur Darlegung der Schadenhöhe genüge jedoch regelmäßig die Vorlage einer Rechnung des beauftragten Sachverständigen. „Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages. Dies gilt für das Grundhonorar und die Nebenkosten gleichermaßen“, so das Gericht.

Als erforderlich seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) all jene Aufwendungen anzusehen, die ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“ in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne, sei er unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadenbehebung verlange vom Geschädigten allerdings nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen dürfe sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm im seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er müsse nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Das Gericht konnte keine wesentliche Überhöhung der Nebenkosten feststellen. Insbesondere die Einwendungen der beklagten Versicherung, die Nebenkosten seien „willkürlich gegriffen“ und insbesondere mit Blick auf die Fotokosten „völlig überteuert“, wies das Gericht zurück. Kosten von 0,50 Euro je Farbkopie und für den Ausdruck eines Fotos entsprächen dem üblichen Preis.

(ID:43251292)