Erfüllungsort für Nachbesserung bleibt bei Fernkauf beim Verkäufer

Von autorechtaktuell.de

Anbieter zum Thema

Käufer, die weit entfernt ein Auto kaufen, müssen sich bewusst sein, dass sie das Fahrzeug im Falle eines Sachmangels zur Nachbesserung zum Verkäufer zurückbringen müssen. Dieser Aufwand ist zumutbar, schließlich war er auch im Kaufprozess leistbar.

Auch wenn es aufwändig ist: Aber zur Nachbesserung bei einem Sachmangel muss das Auto zurück zum Verkäufer.(Bild:  Mauritz)
Auch wenn es aufwändig ist: Aber zur Nachbesserung bei einem Sachmangel muss das Auto zurück zum Verkäufer.
(Bild: Mauritz)

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 19. Mai dargelegt, dass der Verkäufer eines Pkw bei einem Sachmangelanspruch die Möglichkeit zur Nachbesserung haben muss. Der immer häufiger auftretende Fall, dass ein Auto bei einem weit entfernten Verkäufer erworben wird, ändert zudem nichts an dem Grundsatz, dass das mangelbehaftete Fahrzeug zur Begutachtung und Nachbesserung zum Verkäufer zu bringen ist. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts auf bei 300 Kilometer Wegstrecke noch nicht um einen unzumutbaren Aufwand (AZ: 7 U 3/17).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger beim gewerbsmäßig mit Pkw handelnden Beklagten einen gebrauchten Pkw erworben. Es handelte sich um einen Pkw amerikanischer Bauart, welchen der Kläger am 11.03.2015 für 22.000 Euro kaufte. Zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Betriebssitz des Beklagten bestand eine Entfernung von 291 Kilometern. Bei dem Kauf wurden dem Kläger die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten übergeben. In den Geschäftsbedingungen hieß es:

„Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstliegenden dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.“

Im Folgenden monierte der Kläger am 16. April 2015 mehrere Mängel am verkauften Pkw und informierte hierüber den Beklagten. Dieser bat am 20. April 2015 um einen Vorschlag, wann der Kläger das Fahrzeug zur Mängelprüfung und -abstellung vorbeibringen könne. Am 24. April 2015 teilte der Beklagte dem Kläger Bereitschaft zur Mängelbeseitigung mit, verwies allerdings darauf, zur Abholung des Fahrzeugs beim Kläger nicht verpflichtet zu sein.

Hierauf ließ der Kläger anwaltlich vertreten durch seinen Rechtsanwalt per Schreiben vom 4. Mai 2015 erneut die Mängel rügen und setzte eine Nachbesserungsfrist bis 14. Mai 2015. Er wiederholte seine Aufforderung, das Fahrzeug bei ihm abzuholen. Nachdem dies nicht erfolgte, trat der Kläger am 3. Juni 2015 vom Kaufvertrag zurück und begehrte die Rückabwicklung.

Damit scheiterte der klagende Käufer allerdings sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz. Das OLG Naumburg stellte vielmehr fest, dass der Kläger – anders als dieser meinte – das Fahrzeug zur Vornahme der Nacherfüllung (§ 439 BGB) an den Sitz des Beklagten als Verkäufer hätte verbringen müssen.

Erfüllungsort ist regelmäßig beim Verkäufer

Das OLG wies darauf hin, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages voraussetzt, dass der Kläger dem Beklagten die Möglichkeit einräumt, die gerügten Mängel an seinem Fahrzeug zu beheben. Jedoch genügten die Nacherfüllungsaufforderungen vom 16. April 2015 und 20. April 2015 sowie – anwaltlich vertreten – vom 4. Mai .2015 nicht den Anforderungen des § 323 Abs. 1 BGB. Folglich lag keine ordnungsgemäße Nachfristsetzung vor, woran der Anspruch auf Rückabwicklung scheiterte.

Weiter führte das OLG Naumburg aus, dass die Frage des Erfüllungsortes der Nacherfüllung im Kaufrecht keine eigenständige Regelung erfahren habe. Grundsätzlich habe danach die Leistung in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seine Niederlassung hatte, sofern nicht vertragliche Abreden anderes bestimmten.

Bezüglich der vom Beklagten genutzten AGB hätten sich jedenfalls nicht Anhaltspunkte zugunsten des Klägers für eine Vereinbarung des Erfüllungsorts beim Sitz des Käufers ergeben. Aus den AGB wurde vielmehr deutlich, dass der Normalfall die Nachbesserung am Firmensitz des Verkäufers sein sollte.

Auch aus der Natur des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalles ließen sich keine vom Grundsatz des Erfüllungsorts beim Schuldner abweichenden Erkenntnisse gewinnen.

(ID:45157593)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung