Ersatz von Bereitstellungskosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Häufig übersehen Werkstätten in der Praxis gänzlich die Möglichkeit, für die Bereitstellung ihrer Anlagen zur Erstellung des Sachverständigengutachtens Kosten zu berechnen.

Der Kläger verunfallte mit seinem PKW. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten, die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, war unstreitig. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Schadensermittlung an seinem Kfz.

Da dieser – wie üblich – nicht über eine eigene Hebebühne verfügte, ein Anheben des Fahrzeugs zur Schadensermittlung aber notwendig war, erfolgte eine Besichtigung des verunfallten PKW in einer Reparaturwerkstatt. Diese berechnete für die Bereitstellung ihrer Anlagen, insbesondere auch der Hebebühne, 77,35 Euro an den Kläger.

Dieser forderte den Betrag wiederum von der verklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners als Schadenersatz ein.

Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 15.09.2011 (AZ: 41 C 2092/11) dazu, den Kläger von Kosten der Bereitstellung der Anlagen, insbesondere der Hebebühne, in Höhe von 77,35 Euro freizustellen.

Das AG Stuttgart führte aus, dass für den Anspruch des Klägers durchschlagende Gründe bestehen.

Gemäß § 670 BGB erhalte der Geschädigte im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder auch im Rahmen der Geschäftsführung mit Auftrag jedenfalls die Aufwendungen ersetzt, die er selbst für erforderlich halten durfte.

Der Geschädigte habe es für erforderlich halten dürfen, für die Erstellung des Sachverständigengutachtens, auf welches nachher auch die Abwicklung des Schadens gestützt wurde, das Fahrzeug auf eine Hebebühne heben zu lassen.

Es sei bekannt, dass Sachverständige oft selbst über keine ausreichenden Werkstattmöglichkeiten verfügen.

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