Ersatzteilaufschläge sind erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge sind auch bei fiktiver Schadenabrechnung ersatzfähig, wenn sie in den relevanten Werkstätten in der relevanten Region üblicherweise anfallen.

(Bild: VBM-Archiv)

Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge sind auch bei fiktiver Schadenabrechnung dann ersatzfähig, wenn sie in den relevanten Werkstätten in der relevanten Region üblicherweise anfallen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main hervor (21.12.2012, AZ: 30 C 2040/12 (47)), mit dem das Gericht seine ständige Rechtsprechung bestätigte.

Zum Hintergrund: Die Klägerin konnte von der Beklagten aufgrund eines Unfallereignisses Schadenersatz verlangen. Streit bestand lediglich noch bezüglich der Erstattungsfähigkeit der im Gutachten enthaltenen Ersatzteilaufschläge bei fiktiver Schadenabrechnung. Nachweislich bringen VW-Werkstätten in der entsprechenden Region Ersatzteilaufschläge regelmäßig in Ansatz.

Aussage des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin auf Grundlage des von ihr beauftragten Schadengutachtens, welches die Preise markengebundener VW-Werkstätten zugrunde legt, abrechnen dürfe. Sie dürfe daher auch bei fiktiver Abrechnung die streitgegenständlichen Ersatzteileaufschläge in Ansatz bringen, wenn diese in VW-Werkstätten in der entsprechenden Region nachweislich regelmäßig anfallen. Der Klage wurde stattgegeben.

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