Ersetzungsfähige Nebenleistungen bei Mietwagen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Werden für einen Mietwagen nach einem Unfall höhere Kosten als der Normalpreis geltend gemacht, muss die Notwendigkeit dafür dargelegt werden können.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26. November 2010 festgelegt, welche Nebenkosten, soweit sie sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergeben, tatsächlich von einer gegnerischen Versicherung nach einem Autounfall zu bezahlen sind. Zugleich verdeutlichten die Richter aber auch, dass entstehende Mehrkosten einer deutlichen Darlegung der Notwendigkeit bedürfen (AZ: 22 S 176/10).

Im konkreten Fall hatte das Landgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz über die Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.859,07 Euro zu entscheiden, deren Zahlung die Versicherung verweigerte. Nach einem Unfall vom Mai 2006 und der Stellung eines Ersatzwagens forderte die Autovermietung aus abgetretenem Recht diese Summe ein. Die Eintrittspflichtigkeit der Versicherung war dem Grunde nach unstreitig. Nach dem Unfall hatte der Geschädigte einen Ersatzwagen für insgesamt 3.233,67 Euro angemietet. Außergerichtlich regulierte die beklagte unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich 1.374,60 Euro.

Bereits das Amtsgericht hatte die Wirksamkeit der Abtretung der Mietwagenkosten bestätigt. Damit musste sich somit das Landgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz nicht mehr auseinandersetzen. Zunächst betont das Landgericht Düsseldorf, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Ein über dem Normalpreis liegender Tarif sei jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ersatzfähig.

Zumutbare Anstrengungen

Dies zum einen wenn konkrete unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung gem. § 249 BGB erforderlich waren oder dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Beweisbelastet sei hier die Klägerin.

Im Hinblick auf derartige unfallbedingte Mehrleistungen, hier berechnete die Klägerin pauschale Aufschläge auf den konkreten Normaltarif, sei nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf nicht ausreichend konkret vorgetragen worden. Es hätte substantiierter Darlegungen der Klägerin bedurft, aus welchem Grund der gewählte Tarif mit Rücksicht auf die konkrete, im Streit befindliche Unfallsituation erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen sein soll. Der Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei sofort und ohne Vorreservierung auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen, reiche hierfür nicht aus. Dies insbesondere auch deshalb, da sich in der konkreten Rechnung keine Hinweise auf diese Besonderheiten der Unfallanmietung fanden. Die Rechnung selbst enthält lediglich den Hinweis auf einen „Standardtarif“.

Sodann wurde auf Klägerseite nicht ausreichend vorgetragen, dass sich der Geschädigte nach günstigeren Tarifen erkundigt hat, welche ihm sodann allerdings nicht zugänglich waren.

Schwacke als Bewertungsgrundlage

Letztendlich schätzte das Landgericht Düsseldorf den erforderlichen Tarif anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels, im konkreten Fall des Jahres 2006. Das Landgericht Düsseldorf bestätigt ausdrücklich diese Schätzgrundlage. Das Landgericht verweist darauf, dass dies auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht, zuletzt im BGH-Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09.

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