Erstattung des Kostenvoranschlags bei fiktiver Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Auch die einem Geschädigten von einer Werkstatt für die Erstellung eines Kostenvoranschlags in Rechnung gestellten Kosten sind durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Auch die einem Geschädigten von einer Werkstatt für die Erstellung eines Kostenvoranschlags in Rechnung gestellten Kosten sind durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet, schon weil der Geschädigte im Sinne der Schadenminderungspflicht ein teureres Gutachten vermieden hat. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Stuttgart am 10.06.2011 (AZ: 18 C 1575/11).

Von der Rechtsprechung wird die Grenze, ab der ein Geschädigter auf Kosten der gegnerischen Versicherung ein Gutachten zur Feststellung der Schadenhöhe in Auftrag geben darf, bei ungefähr 715,00 Euro gezogen. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten unter dieser Grenze und will der Geschädigte den Schaden fiktiv abrechnen, hat er nach weitverbreiteter Rechtsauffassung keine Möglichkeit, die Schadenhöhe ohne eigene Kosten feststellen zu lassen. Denn die Werkstätten lassen sich einen Kostenvoranschlag in der Regel bezahlen. Nur bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur werden diese Kosten angerechnet.

Im vorliegenden Fall wäre der Geschädigte auf Kosten von 90 Euro sitzen geblieben. Er hat stattdessen den Anspruch an die Werkstatt abgetreten, die diesen mit Erfolg vor dem AG Stuttgart eingeklagt hat. Das Amtsgericht Stuttgart weist zu Recht darauf hin, dass die einzige Alternative für den Geschädigten in einem Gutachten bestanden hätte. Diese Alternative bestand tatsächlich nicht einmal, weil der Schaden unter der Bagatellschadengrenze lag.

Auf Seite 2: Auszug aus der Urteilsbegründung

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