Factoring von Gutachterkosten ist rechtens
Ein Sachverständiger kann offene Forderungen aus einem Gutachten unter bestimmten Umständen an ein Factoringunternehmen abtreten.

Das Landgerichts (LG) Arnsberg hat in einem Urteil vom 21. Januar 2015 klargestellt, dass die Abtretung von Schadenersatzforderungen an ein Sachverständigenbüro grundsätzlich legitim ist. Zugleich ist die Weitergabe dieser Forderung an ein Factoring-Unternehmen ebenfalls kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, soweit das Forderungsrisiko vollständig auf das einfordernde Unternehmen übergeht (Az: 3 S 210/14).
Im verhandelten Fall hatte der Unfallgeschädigte ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt und seine Schadenersatzansprüche gegen die gegnerische Versicherung auf Erstattung der Sachverständigenkosten an das beauftragte Sachverständigenbüro abgetreten. Das Sachverständigenbüro wiederum trat seine restliche Honorarforderung an die Klägerin des vorliegenden Falls ab. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Ankauf und die Einziehung von Forderungen (Factoring).
Da die beklagte Versicherung nicht vollumfänglich regulierte, machte die Klägerin aus abgetretenem Recht restliche Schadenersatzansprüche in Gestalt von Sachverständigenhonorar aus einem Verkehrsunfall geltend. Das AG Arnsberg (Urteil vom 22.09.2014, AZ: 3 C 210/14) hatte die Klage zunächst vollumfänglich mit der Begründung abgewiesen, die Abrechnung von Nebenkosten sei nicht vereinbart worden. Die dagegen gerichtete Berufung durch das Factoring-Unternehmen hatte nun vor dem Landgericht Arnsberg überwiegend Erfolg.
Abtretungen jeweils rechtens
Die Abtretung der Ersatzforderung an das Sachverständigenbüro verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, da die Forderungseinziehung sich als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen darstellt, die gemäß § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf.
Die Abtretung war auch hinreichend bestimmt. Es war gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenpositionen betroffen, sondern lediglich die Sachverständigenkosten. In der Abtretungserklärung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen heißt es, dass der Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in der Höhe des Brutto-/Netto-Endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros abgetreten wird. Durch den Bezug auf die erteilte Rechnung des Sachverständigen hielt das Gericht die Forderung der Höhe nach für hinreichend bestimmbar.
Auch in der Abtretung des Kfz-Sachverständigenbüros an die Klägerin sah das Berufungsgericht keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Klägerin kauft Forderungen des Kfz-Sachverständigenbüros auf und treibt diese im eigenen Namen ein. Eine Zulassung als Inkassounternehmen ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wahrnehmung fremder Rechte liegt damit nicht vor, da insbesondere das Risiko, ob die Forderung realisiert werden kann, vollständig bei der Klägerin liegt. Dieser Umstand wurde durch die Vorlage des Debitorenjournals zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Die Forderung wurde ohne Sicherungseinbehalt auf die Klägerin übertragen.
Die beklagte Seite hatte sich dagegen auf ein BGH-Urteil vom 21.10.2014 berufen (AZ: VI ZR 507/13). Darin hatten die Richter einer Factoringgesellschaft die Aktivlegitimation abgesprochen, weil sie weder eine Erlaubnis nach § 10 RDG besaß, noch das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung vertraglich übernommen hatte. Im vorliegenden Fall war die Forderung aber eben ohne Vorbehalt übertragen worden, so dass die Aktivlegitimation bejaht werden konnte (vgl. auch LG Arnsberg, Urteil vom 03.06.2014, AZ: 3 S 58/14).
Abzug von der Nebenkostenberechnung
Die Berechnung von Nebenkosten sah das Gericht als üblich an. Eine Einschränkung der Höhe der Nebenkosten z.B. in Form eines Prozentsatzes in Relation zum Grundhonorar oder einer Reduzierung von Lichtbildern hielt das Gericht für nicht sachdienlich, da dies zu Einbußen in der Qualität des Gutachtens führen könnte.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten bestätigte das Gericht den Grundsatz, dass darunter Aufwendungen fallen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gericht sah die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 als grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung der üblichen Vergütung an. Während das Grundhonorar im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung lag, stellte das Gericht im Bereich der Nebenkosten allerdings Überschreitungen des Honorarkorridors fest. Die entsprechenden Forderungspositionen wurden daher vom Gericht gekürzt:
- die Fahrtkostenpauschale von 28 Euro auf 20,44 Euro,
- die Porto-/Telefon-/Schreibkostenpauschale von 129,67 Euro auf 29,87 Euro,
- die Fotokostenpauschale von 34,50 Euro auf 26,73 Euro.
Das LG begründete die Kürzungen, dass dem Sachverständigenbüro die Möglichkeit offen gestanden hätte, Fahrtkosten kilometergenau sowie die Fotos einzeln abzurechnen. Bei einem Rückgriff auf die Pauschale seien jedoch die Werte der Honorarbefragung als Obergrenze für eine übliche Vergütung zu beachten.
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