Fahrer eines Mietwagens hat Haftungsschutz
Wird in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, kann sich hierauf auch der berechtigte Fahrer berufen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 27. Januar festgestellt, dass eine vereinbarte Haftungsreduzierung bei einem Mietwagen auch für den berechtigten Fahrer gilt. Er könne sich auf die vereinbarte Haftungsfreistellung berufen. Der Fahrer, der selbst nicht der Mieter war, sei in der Rolle eines Quasi-Versicherungsnehmers, in der Form wie bei einer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung. Er dürfe deshalb darauf vertrauen, dass der mietvertraglich vereinbarte Schutz im Wesentlichen dem Schutz entspricht, welchen er als Eigentümer eines vollkaskoversicherten Fahrzeuges genießen würde, so die Richter ( AZ: 8 O 10700/08).
Im verhandelten Fall hatte ein Autovermieter den Fahrer eines vermieteten Kleintransporters auf Schadensersatz verklagt. Der Fahrer und Beklagte verursachte mit dem Kfz einen verschuldeten Verkehrsunfall und beschädigte den Mietwagen. Der Beklagte fuhr zwei am Fahrbahnrad aufgestellte Verkehrszeichen um und fuhr sodann, ohne an der Unfallstelle zu verbleiben, weiter. Dafür wurde er rechtskräftig wegen Unfallflucht verurteilt.
Dennoch durfte er nach Ansicht der Richter auf die abgeschlossene Haftungsreduzierung rechnen. Diese gelte auch dann, wenn der Fahrer nicht selbst Vertragspartner des Mietvertrages ist, sondern vielmehr dessen Arbeitgeber. Als berechtigter Fahrer ist der Schädiger dann, in die vom Mieter des Pkws vereinbarte Haftungsbefreiung mit einbezogen.
Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bereits bei der Abfassung der Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) müsse die Autovermietung diesen Anspruch berücksichtigen. Weichen die AGB zu Lasten des Mieters von dem Leitbild der Vollkaskoversicherung ab, so sind sie aufgrund eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Der Mieter muss diese Bedingungen dann nicht gegen sich gelten lassen, so das Landgericht.
Im Mietvertrag war eine Haftungsfreistellung mit einem Selbstbehalt in Höhe von 650 Euro vereinbart. Die Autovermietung forderte nunmehr den entstandenen Fahrzeugschaden vom Fahrer ein. Sowohl nach der alten Rechtslage als auch dem neu in Kraft getretenen VVG könne er sich nicht auf die Haftungsfreistellung berufen, so das Unternehmen. Durch seine festgestellte Unfallflucht habe der Beklagte insbesondere gegen Nummer 8 des Mietvertrages verstoßen („Verhalten bei Unfällen“). Zudem hätte er den Unfalleintritt grob fahrlässig verursacht. Die Haftungsfreistellung greife daher nicht.
Eine Haftung des Beklagten kann hierbei allerdings nicht auf eine Obliegenheitsverletzung gestützt werden. Selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, was das Landgericht Nürnberg-Fürth bereits in Zweifel zog, so käme es doch gemäß Nummer 10 c) („Haftung des Mieters“) und Nummer 8 des Mietvertrags lediglich auf eine Obliegenheitsverletzung des Mieters selbst an. Eine Obliegenheitsverletzung des beklagten Fahrers wäre dem Mieter allerdings nicht zuzurechnen.
Auch dies ergebe sich aus den zur Kaskoversicherung entwickelten Grundsätzen. Der Fahrer eines kaskoversicherten Fahrzeugs sei grundsätzlich nicht mitversichert, ihn treffen also nicht die Pflichten eines Versicherungsvertrages, so das Gericht. Gleiches muss dann auch bei der mietvertraglich vereinbarten Haftungsfreistellung gelten.
Schwierige Repräsentantenhaftung
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung. Es ist allerdings in der Rechtssprechung umstritten, ob die Grundsätze der Repräsentantenhaftung auch in der Konstellation der mietvertraglich abgeschlossenen Haftungsbegrenzung gelten. Das Landgericht Nürnberg-Fürth neigt zu Lasten des beklagten Fahrers eher dazu, die Grundsätze der Repräsentantenhaftung auch in dieser Konstellation anzuwenden, stellt aber im gleichen Zuge fest, dass es hierauf im konkreten Fall nicht ankommt, sodass eine Entscheidung dahingestellt bleiben kann.
Nur wenn der Beklagte Repräsentant des Mieters gewesen wäre, wäre dem Mieter eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten zurechenbar gewesen, sodass dann unter Umständen eine entsprechende Haftungsfreistellung entfallen wäre. Die bloße Überlassung des angemieteten Fahrzeuges an einen Dritten reicht zur Annahme dessen Repräsentanteneigenschaft nicht aus.
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