Fahrschul-Gebrauchter muss nicht mangelhaft sein
Ein Gebrauchtwagen, der vor seinem Verkauf in geringem Umfang auch als Fahrschulfahrzeug genutzt wurde, ist nicht mangelhaft. Deshalb ist selbst ein Käufer, der hierüber nicht informiert war, an den Kaufvertrrag gebunden.
Ein Gebrauchtwagen, der vor seinem Verkauf in geringem Umfang auch als Fahrschulfahrzeug genutzt wurde, ist nicht mangelhaft. Deshalb ist selbst ein Käufer, der hierüber nicht informiert war, an den Kaufvertrrag gebunden. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil (19.2.2013, AZ: 14 U 15/12) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer (Kläger) bei einem Kfz-Händler (Beklagter) einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 97.000 Kilometern erworben. Vor dem Verkauf war das Auto mehrere Jahre lang in geringem Umfang auch als Fahrschulfahrzeug genutzt worden. Hierüber wurde der Käufer vom Händler jedoch nicht aufgeklärt. Deshalb forderte der Kunde die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Das Landgericht (LG) Aachen verurteilte den beklagten Händler erstinstanzlich zur Rücknahme des Fahrzeugs unter Abzug einer Nutzungsentschädigung. Begründung des Gerichts: Die Nutzung des Autos als Fahrschulwagen stelle einen Sachmangel dar, auch wenn das Fahrzeug nur im Rahmen einer Nebentätigkeit genutzt worden sei. Daraufhin legte der Händler Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Köln ein – und bekam Recht. Das OLG Köln hob die Entscheidung des LG Aachen auf und wies die Klage des Kunden ab.
Zu den Urteilsgründen
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Beweisaufnahme ergeben, dass das Fahrzeug nur in geringem Umfang – höchstens 5.000 Kilometer – als Fahrschulfahrzeug genutzt worden sei. Insofern sei der Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, da die Benutzung als Fahrschulauto in diesem Sinne „nicht erheblich“ gewesen sei. Das OLG Köln führt hierzu aus:
„Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache gemäß § 434 Abs. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Rücktritt ist nach § 323 Abs.5 BGB allerdings ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung der nicht vertragsgemäßen Erfüllung nur unerheblich ist. Im vorliegenden Fall ist ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel nicht gegeben.“
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe zwar eine Nutzung des gekauften Fahrzeugs als Fahrschulwagen stattgefunden. Dabei könne im vorliegenden Rechtsstreit offenbleiben, ob eine solche Nutzung aus technischer Sicht überhaupt die Beschaffenheit des Fahrzeugs verändert, und ob die auf dem Pkw-Markt vorhandene negative Einschätzung solcher Fahrzeuge nicht eher auf einer gefühlsmäßigen Abneigung beruht. Mit dem in der Rechtsprechung entschiedenen Fall, dass eine langjährige ununterbrochene Nutzung als Fahrschulwagen einen Mangel der Kaufsache darstellt, sei der hier zu beurteilende Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar. Die nur sporadische Nutzung des verkauften Autos als Fahrschulwagen könne im vorliegenden Fall angesichts ihres geringen Umfangs nicht als Mangel bezeichnet werden.
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