Eine Diesel-Entscheidung des Landgerichts Frankfurt, die schon eine Weile zurückliegt, kann in die Entscheidungen verschiedener Landgerichte eingeordnet werden, die ähnliche Urteile zugunsten von Käufern getroffen haben.
(Bild: Seyerlein / »kfz-betrieb«)
In einem Fall vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main am 20. Oktober 2016 ging es um das Rücktrittsbegehren eines klägerischen Fahrzeugkäufers, der sein Fahrzeug im April 2015 zum Kaufpreis von 21.700 Euro als gebrauchtes Fahrzeug erworben hatte (AZ: 2-23 O 149/16). Auch in diesem Fall war eine relativ kurze Frist zur Mangelbeseitigung innerhalb von einem Monat (mit Schreiben vom 23.10.2015 zum Fristende 23.11.2015) gesetzt worden.
Mittels Schreiben vom 23.12.2015 erklärte die Klägerin daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und forderte das beklagte Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Verrechnung von Nutzungsvergütung auf. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung belief sich der Kilometerstand des Fahrzeugs auf 46.215 Kilometer.
Das LG Frankfurt am Main hielt die Klage im Wesentlichen für begründet und sprach dem Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von 19.111,97 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu. Es führte hierzu wörtlich aus: „Der Anspruch folgt aus § 346 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist jedenfalls mit der zweiten Rücktrittserklärung im Schreiben vom 29.03.2016 wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Die Voraussetzungen des Rücktritts nach § 437 Nr. 2 BGB liegen vor.
Das Fahrzeug war mangelhaft. Es weist einen Sachmangel im Sinne des§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Insoweit genügt es nicht, dass das Fahrzeug – noch - über die erforderlichen Genehmigungen verfügt. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht das Fahrzeug vielmehr von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (vgl. OLG Hamm v. 21.06.2016 - 28 W 14/16, Juris-Rn. 28). Darüber hinaus eignet sich das Fahrzeug in unbearbeiteter Form auch nicht zur dauerhaften Verwendung, da bei Verweigerung der Überarbeitung mit dem Verlust der Betriebserlaubnis zu rechnen ist (vgl. OLG Celle MDR 2016, 1016 unter Bezug auf LG Frankenthal v. 12.05.2016- 8 0 208/15, Juris-Rn. 21).
Die Pflichtverletzung ist auch nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, wobei eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Bei behebbaren Mängeln ist dabei grundsätzlich auf die Kosten der Mangelbeseitigung abzustellen (BGHZ 201 , 290 Rn. 16 f.).
Zugunsten der Beklagten kann entsprechend deren Behauptung unterstellt werden, dass eine Mangelbeseitigung hier technisch und auch unter dem Aspekt eines merkantilen Minderwerts folgenlos möglich ist und diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung im September 2016 erfolgen könnte. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im März 2016 konnte die Mangelbeseitigung jedoch zumindest rein tatsächlich noch nicht erfolgen. Zu dieser Zeit war offenbar noch nicht abzusehen, ob überhaupt und wenn ja, wann eine Überarbeitung des Fahrzeugs möglich sein würde. Erstmals in der mündlichen Verhandlung im August 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass dies im September 2016 der Fall sein werde. Es ist daher von einem im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zumindest nicht sicher behebbaren Mangel auszugehen, so dass es hier nicht auf die Kosten der Mangelbeseitigung ankommt.
Angesichts der Ungewissheit künftiger Mangelbeseitigung und der im Raum stehenden schwerwiegenden Folge des Verlusts der Betriebsgenehmigung für den Fall einer unterbleibenden Mangelbeseitigung kann nicht von einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgegangen werden (vgl. auch LG München I DAR 2016, 389, 390 f.; LG Oldenburg v. 01 .09.2016 -16 0 790/16, Juris-Rn. 27 ff. ; LG Krefeld v. 14.09.2016 - 2 0 72/16, Juris-Rn. 43 ff.).
Die Klägerin hat auch eine Frist zur Nacherfüllung nach§ 323 Abs. 1 BGB gesetzt. Zwar war der Klägerin ein „längeres Zuwarten" zumutbar (vgl. OLG Celle MDR 2016, 1016), so dass die gesetzte Frist von einem Monat zu kurz war. Dies macht die Fristsetzung jedoch nicht unwirksam, die Folge einer zu kurzen Fristsetzung ist nur, dass eine angemessene Frist in Gang gesetzt wird (BGH NJW 2009, 3153 Rn. 11; BGH MDR 2016, 1075 Rn. 31 ). Der Zeitraum von fünf Monaten bis zu der neuerlichen Rücktrittserklärung vom 29.03.2016 ist aber jedenfalls als angemessen anzusehen, ein längeres Zuwarten war der Klägerin nicht zumutbar (vgl. auch LG Oldenburg v. 01.09.2016 -16 0 790/16, Juris-Rn. 37 f.; LG Braunschweig v. 12.10.2016 - 4 0 202/16, Juris-Rn. 20).
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Der Betrag von 19.111,97 € errechnet sich aus 21 .700 € + 427,74 € - 3.015,77 €. Die Beklagte hat gemäß§ 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis in Höhe von 21.700 € zurückzugewähren . Außerdem hat sie die daraus gezogenen bzw. ziehbaren (§ 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) Nutzungen von 2 % jährlich herauszugeben. Diese belaufen sich für den Zeitraum vom 13.04.2015 bis 06.04.2016 auf 427,74 €. Nach Verzugseintritt am 06.04.2016 kann die Klägerin höhere Zinsen gemäß§ 288 Abs. 1 BGB verlangen. Verzug trat gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ein mit Ablauf der Frist aus dem Rücktrittsschreiben vom 29.03.2016.