Fahrzeugrückgabe gegen Nutzungsvergütungsabzug beim Abgassachmangel

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Abzuziehen sind die die von der Klägerin gezogenen Nutzungen durch Benutzung des Fahrzeugs, für die gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten ist. Dieser beläuft sich bei einem Kaufpreis von 21 .700 € und einer- von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen - Gesamtlaufleistung von 200.000 km abzüglich bereits gefahrener 21 .393 km sowie von der Klägerin gefahrener weiterer (46.215 km - 21 .393 km=) 24.822 km auf 3.015,77 € (vgl. zur Berechnungsweise BGH NJW 1995, 2159, 2161).

Für die Methode der Berechnung der Klageforderung folgt das Gericht wegen § 308 Abs. 1 ZPO der Vorgehensweise der Klägerin, auch wenn richtigerweise die Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs erst nach Aufschlag der Verzugszinsen abzuziehen wäre.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, da Verzug erst nach Einschaltung ihrer Anwälte eintrat.

Die Beklagte befindet sich gemäß § 295 Satz 1 BGB im Annahmeverzug. Das Angebot der Klägerin zur Rückgabe des Fahrzeugs wurde im Rücktrittsschreiben unterbreitet. Ein wörtliches Angebot genügt, weil die Beklagte das Fahrzeug bei der Klägerin abzuholen hat. Leistungsort beim Rücktritt ist derjenige Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (OLG München v. 09.06.2016 - 23 U 1201/14, Juris-Rn. 54; OLG Düsseldorfv.18.08.2016-3 U 20/15, JurisRn. 66), hier also bei der Klägerin.“

Das Urteil in der Praxis

Das Urteil kann in die Entscheidungen verschiedener Landgerichte eingeordnet werden, die ähnliche Entscheidungen zugunsten der Käufer bzw. Kläger trafen.

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