Die von der Bundesregierung beschlossene Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli 2020 wirft in der Anwendung Fragen auf. Beispielsweise: Welches Datum ist für den Nachlass der drei Prozent entscheidend? Der Tag des Kaufvertrags, der Bezahlung oder der Fahrzeugübergabe? Antworten liefert der ZDK.
Wann die gesenkte Mehrwertsteuer beim Fahrzeugkauf angewendet wird, hängt vom Zeitpunkt der Übergabe ab.
(Bild: Promotor/Volz)
Mit dem Konjunkturpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung auch beschlossen, vorübergehend vom 1. Juli bis Jahresende 2020 die Mehrwertsteuer (MwSt) auf 16 Prozent zu senken. Ab 1. Januar 2021 gilt dann wieder der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Damit die Vorgaben in den Kfz-Betrieben richtig angewendet werden, hat der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) einen entsprechenden Fragen-Antworten-Katalog zusammengestellt.
Welcher Termin ist für die Anwendung des richtigen Mehrwertsteuersatzes entscheidend?
Laut ZDK ist das Datum des Vertragsabschlusses ebenso wenig entscheidend wie das Datum, an dem die Rechnung erstellt oder bezahlt wird. Vielmehr ist unjuristisch gesprochen der Tag des Eigentumsübergangs maßgebend; das ist in der Regel der Tag der Auslieferung. Wird ein Fahrzeug vor dem 1. Juli gekauft, aber erst nach dem 1. Juli ausgeliefert, greift die Mehrwertsteuersenkung.
Wie ist das bei Reparaturen?
Das „Lieferprinzip“ gilt nicht nur für den Handel, sondern entsprechend auch für Reparaturaufträge; es kommt auf den Tag der Fertigstellung an. Eine Reparatur ist grundsätzlich beendet, wenn sie vom Kunden abgenommen wurde. Das ist in der Regel der Tag, an dem der Kunde sein Auto zurückerhält. Wird das Fahrzeug nach dem 1. Juli dem Halter übergeben, sind 3 Prozent weniger zu berechnen, auch dann, wenn der Reparaturauftrag noch im Juni angenommen wurde.
Macht es einen Unterschied, ob der Kunde eine Privatperson oder ein Unternehmer ist?
Ja, es ist das Grundprinzip des Umsatzsteuerrechts, dass nur der Endverbrauch besteuert wird und somit nur der tatsächliche Konsument kostenmäßig belastet werden soll. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer werden keine Probleme damit haben, wenn sie nach dem Stichtag der Mehrwertsteuersenkung zwar den Kaufvertrag abschließen, aber aufgrund langer Lieferzeiten erst nach dem 31. Dezember 2020 ihr Fahrzeug erhalten und dann wieder der normale Steuersatz von 19 Prozent berechnet werden muss. Denn die jeweils in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer können sie als Vorsteuer geltend machen. Dennoch muss der Steuersatz stimmen – entsprechend dem Zeitpunkt der Lieferung.
Für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (zum Beispiel Ärzte, Versicherungsvertreter etc.) ist dagegen die Höhe der Mehrwertsteuer bedeutend. Diese Kundengruppe wird protestieren, wenn sie ab 1. Januar 2021 die höhere Mehrwertsteuer zahlen soll bei einem Kaufvertrag, der vorher abgeschlossen wurde. Deshalb empfiehlt der ZDK, generell gegenüber diesen Kunden sogenannte Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden.
Worauf muss bei Kaufverträgen mit Privatkunden geachtet werden?
Wenn Privatkunden oder vorsteuerabzugsberechtige Unternehmen (Kleinunternehmer) ab dem 1. Juli ein Fahrzeug kaufen, möchten sie möglichst von der Mehrwertsteuersenkung zu profitieren. Sollte sich die Lieferung aber verzögern und erst nach dem 31. Dezember erfolgen, müssen wieder die 19 Prozent berechnet werden. Um hier Klarheit zu schaffen, empfiehlt der ZDK Händlern bei einer zu erwartenden Lieferzeit von weniger als vier Monaten eine individuelle Vereinbarung im Kaufvertrag zu treffen.
Eine Preisänderungsklausel in den AGB darf dagegen bei Privatkunden nur dann angewendet werden, wenn die Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt. Hinsichtlich der Mehrwertsteuererhöhung zum 1. Januar 2021 wird den Kfz-Händlern bei längeren Lieferfristen ebenso Paragraf 29 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) helfen können, der einen angemessenen Ausgleich gewährt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Stichtag der Mehrwertsteuererhöhung mehr als vier Monate liegen.
Was ist mit Kaufverträgen, die vor Bekanntwerden der Mehrwertsteuersenkung geschlossen wurden?
Haben Händler Kaufverträge ohne Vereinbarung eines ausdrücklichen Festpreises vor dem 4. Juni, dem Tag der Bekanntgabe der Mehrwertsteuersenkung, abgeschlossen und können sie das Auto erst nach dem Stichtag 1. Juli ausliefern, spricht vieles dafür, dass sie den Kunden den Kaufpreis um drei Prozent nachlassen müssen. Der ZDK verweist dazu auf entsprechende Gerichtsurteile aus der Vergangenheit.
Wie wirkt sich die Mehrwertsteuersenkung auf Dauerleistungen und Leasingraten aus?
Dauerleistungen (Vermietungen, Leasing) sollten bis zum 30. Juni 2020 mit 19 Prozent und bis zum 31. Dezember 2020 mit 16 Prozent konkret abgerechnet werden, damit die erbrachten Teilleistungen noch dem jeweils geltenden Steuersatz unterliegen. Insbesondere bei der Steuererhöhung zum 1.Januar 2021 müsste dem Kunden ohne vorher abgerechnete Teilleistungen dann wieder die erhöhte Umsatzsteuer von 19 Prozent für die gesamte Leistung in Rechnung gestellt werden. Bestehende Verträge sind gegebenenfalls entsprechend anzupassen.
Stand: 08.12.2025
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Einen Sonderfall stellen die Leasingverträge für Fahrzeugen dar, bei denen die Händler zwar nicht Vertragspartner (Leasinggeber) sind, aber sehr wohl Ansprechpartner. Das heißt, dass der Händler hier damit rechnen muss, zwischen dem Kunden und der jeweiligen Bank vermitteln zu müssen, da auch in aller Regel die Kosten für den Zeitraum der Senkung angepasst werden.
Eine dezidierte Auflistung und Darstellung der Fragen für das Kfz-Gewerbe – insbesondere auch Formulierungsbeispiele – hat die Rechtsabteilung des ZDK für seine Mitglieder im Intranet hinterlegt.