Fernabsatzverträge sind leicht zu widerrufen
Hinter dem Fernabsatzgesetz steckt die Intention des Gesetzgebers, den Käufer vor unbedacht geschlossenen Kaufverträgen zu schützen. Daher sind die Verträge ohne Angabe von Gründen kündbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 16. März 2016 klargestellt, dass ein Widerruf von Kaufverträgen, die unter das Fernabsatzgesetz fallen, ohne Rücksicht auf Beweggründe des Verbrauchers immer möglich sind, solange sie fristgerecht erfolgen und der Verbraucher nicht arglistig handelt (AZ: VIII ZR 146/15).
Der BGH erinnerte daran, dass vom Gesetzgeber beabsichtigt war, den Widerruf von nach dem Fernabsatzgesetz geschlossenen Kaufverträgen einfach zu handhaben, um dem Verbraucher ein effektives Mittel zur Lösung vom Vertrag an die Hand zu geben. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Klägers hatte damit in allen Instanzen Erfolg.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger (Verbraucher) bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt. Die Matratzen lieferte die Beklagte im Januar 2014 aus und der Kläger bezahlte zunächst. Anschließend wandte sich der Kläger an die Beklagte unter dem Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters. Mit dem weiteren Hinweis auf eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrages von 32,98 Euro, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe.
Zu einer entsprechenden Einigung zwischen den Parteien kam es im Folgenden aber nicht. Daraufhin widerrief der Kläger den Kaufvertrag fristgerecht und sandte die Matratzen zurück. Die Beklagte hielt den Widerruf des Klägers nicht für rechtens. Sie führte aus, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und deshalb der Widerruf unwirksam sei.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft besteht, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger – so die Beklagte – aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der „Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen.
Mit dieser Auffassung scheiterte der Matratzen-Verkäufer vor dem BGH wie bereits in den Vorinstanzen. Laut BGH stehe dem Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Laut dem BGH steht dem nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen, da es für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrages allein genügt, dass der Widerruf fristgerecht erklärt werde.
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