Fernabsatzverträge sind leicht zu widerrufen

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Die maßgebenden Vorschriften über Fernabsatzverträge und deren Widerruf lauten gemäß BGB (Auszüge):

  • „§ 312 b BGB aF Fernabsatzverträge:
    (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Leistung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. [...]
    (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
  • § 312 d BGB aF Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
    (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
    (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
  • § 355 BGB aF Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
    (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.“

Einer Begründung des Widerrufs bedarf es gemäß den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen nicht, verdeutlichte der BGH. Es sei deshalb grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Zur eingewandten Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Verbrauchers teilt der BGH mit, dass dies nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen der Unternehmer als Verkäufer besonders schutzbedürftig ist. Dies könne laut dem BGH beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handle, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.

Damit hält der BGH den vorliegenden Fall jedoch nicht für vergleichbar. Dass der Kläger hier Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt nach dem BGH kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Dies sei vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.

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