Fiktive Abrechnung bei nicht abgegrenztem Vorschaden
In einem Berufungsverfahren vor dem KG Berlin ging es unter anderem um Vorschäden im Bereich einer Schadenstelle, deren unfallbedingte Kausalität strittig war.
Im Rahmen einer beim Kammergericht (KG) Berlin eingelegten Berufung (28.04.2014, AZ: 22 U 175/13) begehrte der Kläger restliche Reparaturkosten – Netto-Reparaturkosten zuzüglich Umsatzsteuer – unter Vorlage einer Reparaturbestätigung. Der Kläger hatte sich für eine Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis entschieden. Hierfür hatte er keinen über die Reparaturbestätigung hinausgehenden Nachweis der Reparatur, insbesondere keine aufgeschlüsselte Reparaturrechnung, vorgelegt. Zudem gab es Vorschäden im Bereich der Schadenstelle, deren unfallbedingte Kausalität strittig war.
Das KG Berlin hat die gegen das abweisende Urteil des LG Berlin vom 19.6.2013 (AZ: 42 O 256/11) eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Ursprungsentscheidung bestätigt.
Das KG Berlin führt in seinem Beschluss aus, der Kläger habe seinen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens nicht schlüssig dargelegt.
Zum einen folgt das Gericht der Rechtsprechung des BGH, wonach sich der im Rahmen einer fiktiven Abrechnung zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beläuft, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat und die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten die vom Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Bruttobetrages, soweit dieser Betrag die tatsächlich aufgewendeten Bruttoreparaturkosten übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 3.12.2013, AZ: VI ZR 24/13).
Zum anderen beruht die Unschlüssigkeit auf einem nicht abgrenzbaren Vorschaden im Bereich der Schadenstelle. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch des KG Berlin muss der Geschädigte im Fall von Vorschäden im Bereich der Schadenstelle im Einzelnen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Vorschäden vor dem neuen Schadenfall vollständig und fachgerecht beseitigt wurden.
Der Geschädigte muss in diesem Fall den genauen Umfang und die Ursache der Vorschäden darlegen und beweisen. Weiter muss er beweisen, durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen die Vorschäden beseitigt wurden und ob dabei Neuteile verwendet wurden. Nur dann ist eine hinreichende Abgrenzung möglich.
Ohne eine derartige Abgrenzung können auch die übrigen Schäden im Bereich der Schadenstelle nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden. Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.
Im vorliegenden Fall waren die Vorschäden nicht klar von den Unfallschäden abgrenzbar.
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