Fiktive Abrechnung zu Fachwerkstattkosten
Macht ein Unfallgeschädigter Reparaturkosten per Sachverständigengutachten für eine fiktive Abrechnung geltend, muss er sich nicht auf günstigere Stundensätze verweisen lassen.
Das Amtsgericht Siegen hat mit Urteil 13. März 2012 einem Unfallgeschädigten zugebilligt, seine fiktiven Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens zu den Stundensätzen einer Markenwerkstatt abzurechnen. Eine Kürzung der Netto-Reparaturkosten durch den Verweis auf eine günstigere Werkstatt sei nicht zulässig, da sie der Dispositionsfreiheit des Geschädigten entgegenstehe (AZ: 14 C 1073/11).
Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den anerkannten Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Unfallgeschädigten und argumentiert wie folgt: Der vorliegend fiktiv abrechnende Kläger müsse sich nicht auf eine günstigere und gegebenenfalls gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Der Unfallgeschädigte soll gerade keinen Nachteil dadurch erleiden, dass er sich –zulässigerweise – dazu entschließt, sein beschädigtes Fahrzeug gar nicht oder etwa in Eigenleistung oder in einer Werkstatt reparieren zu lassen. Die – zulässigerweise – fiktive Abrechnung dürfe gerade nicht dazu führen, dass ihm in bestimmten Fällen finanzielle Einschränkungen auferlegt werden, die gerade Einfluss auf seine Disposition haben, wie er im Einzelnen die entstandenen Schäden an seinem Fahrzeug repariert bzw. ob er dieses überhaupt reparieren lasse.
Billigte man dem Geschädigten bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer sonstigen Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zu, so würde damit der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren, je nachdem ob bzw. wie der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt, zumal der Schaden bereits im Augenblick des Unfall selbst entstanden ist.
Das Gericht sah vorliegend auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit bzw. gegen die Schadenminderungspflicht.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil stärkt die Position des Geschädigten als Herren des Restitutionsgeschehens. Seit dem sogenannten „Porsche-Urteil“ hat der Geschädigte auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Dies gilt auch nach dem sogenannten „VW-Urteil“, wonach der Geschädigte seiner (fiktiven) Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
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