Firmensitz als Erfüllungsort der Nacherfüllung
Im Kaufrecht ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Firmensitz des Händlers. Zu dieser Überzeugung kamen das OLG Koblenz und das AG Bersenbrück.
Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist im Kaufrecht der Firmensitz des Händlers. Diese Ansicht vertraten das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 8 U 812/09) und das Amtsgericht Bersenbrück (Az. 11 C 100/10) in ihren Urteilen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG Koblenz zudem die Revision zum BGH zugelassen.
Gegenstand des vor dem OLG Koblenz verhandelten Rechtsstreits war ein Faltanhänger, den der Händler beim Käufer anlieferte – obwohl dies ursprünglich vertraglich nicht so vereinbart war. Nachdem an dem Anhänger diverse Mängel aufgetreten waren, wollte der Käufer den Kauf „wandeln“. Das Angebot des Händlers, den Anhänger zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten am Wohnsitz der Kläger abzuholen, lehnte der Käufer allerdings ab. Er brachte den Anhänger auch nicht in die Werkstatt des Händlers. Das OLG Koblenz entschied daher, dass der Käufer eine Mitwirkungshandlung verweigert habe, die das Rücktrittsrecht voraussetze und wies die Klage des Käufers ab.
Begründung des Gerichts
Sein Urteil begründete das Gericht wie folgt: „Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist hier der Firmensitz der Beklagten als dem Erfüllungsort ihrer kaufvertraglichen Lieferverpflichtung (§ 269 Abs. 1 BGB; …). Als Nacherfüllungsort kommt grundsätzlich in Betracht der ursprüngliche Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs oder aber der Belegenheitsort der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens. Entscheidend ist insoweit, dass der Nacherfüllungsanspruch der modifizierte Erfüllungsanspruch ist.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der dargelegten Auffassung zum Leistungsort des Nacherfüllungsanspruchs im Kaufrecht nicht entgegen. Zwar hat der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zum Werkvertrag entschieden, dass als Erfüllungsort der Gewährleistung nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen ist, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet (Urteil vom 8. Januar 2008 – X ZR 97/05, NJW-RR 2008, 724, Teilziffer 13). Der für das Kaufrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jedoch in einem Urteil vom 15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837, Teilziffer 27) offen gelassen, ob dies ohne Einschränkung auch für die Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen gilt.
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