Fristsetzung zur Nachbesserung bei Abgassachmangel erforderlich

Von autorechtaktuell.de

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Im Gegensatz zu anderen Urteilen geht das Landgericht München II weiterhin eindeutig davon aus, dass eine Fristsetzung oder Nachfristsetzung zur Nachbesserung eines so genannten Abgassachmangels auf jeden Fall erforderlich ist.

   (Bild:  Seyerlein / »kfz-betrieb«)
(Bild: Seyerlein / »kfz-betrieb«)

In einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) München II verklagte ein Fahrzeugkäufer eines mit dem EA 189 versehenen Fahrzeugs (VW Tiguan Sport & Style 4 Motion 2,0 i TDI) am 16. November 2017 seinen Fahrzeugverkäufer und begehrte eine Zug-um-Zug-Verurteilung zur Rückzahlung des Kaufpreises (AZ: 12 O 1492/17).

Hilfsweise begehrte der Käufer den Beklagten zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadenersatz in Höhe von mindestens 5.500 Euro an den Kläger zu bezahlen.

Das LG München II wies die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag vollständig ab. Zum einen sah das Gericht keinen Schadenersatzanspruch des klägerischen Käufers gegen die Beklagte, da die Beklagte den Kläger weder selbst arglistig getäuscht hatte noch sie sich das Wissen des Herstellerkonzerns im Bezug auf Manipulationen an der Abgassoftware des verkauften Fahrzeugs zurechnen lassen muss.

Demgemäß sieht das LG München II weder einen Schadenersatzanspruch in Form einer Rückabwicklung des Kaufvertrages noch in Höhe der hilfsweise geltend gemachten mindestens 5.500 Euro.

Zwar sieht das Gericht den gekauften Pkw als mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB an, da der Pkw nach Auffassung des Gerichts nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden können.

Nachdem der Kläger der Beklagten jedoch vor Erklärung des Rücktritts unstreitig keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte und eine Nachbesserung vielmehr sogar ausdrücklich ablehnt, sieht das Gericht eine Fristsetzung nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB jedoch als erforderlich an. Das LG München II führt hierzu wörtlich aus:
„Es ergibt sich weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den vorgelegten Anlagen, dass eine Nachrüstung unzumutbar lange gedauert hätte, wenn der Kläger eine Nacherfüllung gefordert hätte. Zwar stand im November 2015 das Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug noch nicht zur Verfügung.

Der Freigabeprozess durch die zuständige Behörde hat am 27.01.2016 mit der Überprüfung des ersten Fahrzeugtyps, des VW Amarock, durch das Kraftfahrt-Bundesamt bereits begonnen. Im Oktober 2015 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt den von der Volkswagen AG vorgeschlagenen Zeit- und Maßnahmeplan für verbindlich erklärt. Auf der Grundlage dieses Zeit- und Maßnahmenplans hat die Volkswagen AG die auch für das streitgegenständliche Fahrzeug passenden und im Einzelnen umzusetzenden technischen Maßnahmen entwickelt. Die Arbeiten waren am 25.11.2015 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt stand für alle betroffenen Motor- und Leistungstypen –etwa 1200 unterschiedliche Typen- das Konzept der technischen Überarbeitung fest. Für die 2,0 l-Motoren war lediglich ein Software-Update nötig. Das Software-Update war im Rahmen dieses Konzepts bereits entwickelt und von seiner Funktionalität vollständig ausgeprägt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war klar, dass die Umsetzung dieser Maßnahme an den konkreten Fahrzeugen in einer Vertragswerkstatt voraussichtlich weniger als eine Stunde in Anspruch nehmen und Kosten von deutlich weniger als E 100 verursachen würde. Die von der Volkswagen AG so für alle betroffenen Fahrzeugtypen und Motoren entwickelten Maßnahmen, insbesondere die für die Umsetzung des Software-Updates erforderliche Konzept-Software, wurde vom Kraftfahrtbundesamt am 16.12.2015 bestätigt.

Angesichts der umfangreichen Prüf- und Freigabeprozesse der zuständigen Behörden und der Vielzahl der verschiedenen Fahrzeug- bzw. Motorvarianten wäre vorliegend auch ein Zeitraum von über einem Jahr bis zur endgültigen Durchführung des Software-Updates noch angemessen.

Eine Fristsetzung war auch nicht wegen arglistiger Täuschung entbehrlich. Die Beklagte muss sich die Kenntnis von Verantwortlichen des Herstellerkonzerns zur Manipulation der Abgaswerte nicht zurechnen lassen. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten, sie sei eine eigenständige Händlerin und bei der Beklagten und der VW AG handele es sich um rechtlich selbstständige Unternehmen, nicht entgegengetreten. Es ist auch nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen, dass zwischen der Beklagten und der Volkswagen AG irgendwelche Beteiligungsverhältnisse bestehen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte vorwerfbar einen Rechtsschein gesetzt hat, der es rechtfertigen könnte, dem Fahrzeughersteller ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Die Beklagte und die Herstellerfirma sind selbstständige rechtliche Personen mit jeweils eigenständigen Pflichtenkreisen. Eine Zurechnung einer etwaigen arglistigen Täuschung des Herstellers im Verhältnis zu der Beklagten kommt damit nicht in Betracht.

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