Fristsetzung zur Nacherfüllung kommt ohne Datum aus

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de/gr / Andreas Grimm

Laut einem aktuellen, verbraucherfreundlichen Urteil kann aus Sicht des BGH bereits ein mündliches Nachbesserungsverlangen nach unverzüglicher Mangelbeseitigung genügen, damit eine Fristsetzung zur Nachbesserung formal gültig ist.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 13. Juli 2016 erneut die formalen Anforderungen an die Fristsetzung durch Privatpersonen niedrig angesetzt. Laut dem Urteil, das sich nicht auf einen Fall aus dem Kfz-Gewerbe bezog, genügt bereits die „Bitte um schnelle Behebung“ den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung (Az. VIII ZR 49/15).

Im verhandelten Fall setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, welche Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrechtsbereich zu stellen sind. Es ging zum einen um eine mündliche sowie eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung und deren Inhalt.

Laut einer Pressemitteilung des BGH hatte in dem Fall die Klägerin beim beklagten Küchenstudio eine Einbauküche zum Gesamtpreis von 82.913,24 Euro brutto bestellt. Die Küche wurde Mitte Januar 2009 im Haushalt der Klägerin eingebaut. Der Ehemann der Klägerin beanstandete in einem Gespräch mit dem Inhaber der Beklagten am 29.1. oder 2.2.2009 mehrere Sachmängel der Einbauküche. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe „unverzügliche“ Beseitigung der gerügten Mängel verlangt. Mit einer E-Mail vom 16.2.2009 äußerte die Klägerin die Bitte um schnelle Behebung von näher bezeichneten Mängeln, die sich zusätzlich bemerkbar gemacht hätten.

Detaillierte Mängelaufstellung

Mit Schreiben vom 11.3.2009 listete die Klägerin schließlich alle ihr bekannten Mängel auf und verlangte, diese bis zum 27.3.2009 zu beheben. Nach Behauptung der Klägerin habe der Inhaber der Beklagten ihr daraufhin am 16.3.2009 telefonisch zugesagt, die Küche werde bis zum 23.3.2009 „fix und fertig“ gestellt. Nach Ausbleiben der Mängelbeseitigung erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 31.3.2009 den Rücktritt vom Vertrag. In einem von der Klägerin eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige im Juli 2009 zu dem Befund, dass die wichtigsten Bereiche der Einbauküche nicht oder nur bedingt funktionierten.

Die auf Rückabwicklung des Vertrages sowie Schadensersatz gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin es versäumt habe, der Beklagten vor dem am 31.3.2009 erklärten Rücktritt eine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel zu setzen, für die es eine Zeit von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet hat. Mit der vom Senat zugelassenen Revision zum BGH verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

In Karlsruhe hatte die Klägerin nun zunächst Erfolg. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und der Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgericht zurückverwiesen, der insbesondere Beweis über die behaupteten Sachmängel zu erheben haben wird.

BGH urteilt verbraucherfreundlich

Nach Ansicht der Rechtsabteilung des ZDK blieb der BGH mit dem Urteil seiner verbraucherfreundlichen Linie treu. Schon früher hatte das höchste Zivilgericht entschieden, dass es der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins für eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht bedarf. Entscheidend ist, dass der Käufer deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Nacherfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Mit dem aktuellen Urteil macht der BGH also klar, dass bereits die „Bitte um schnelle Behebung“ der vom Käufer konkret bezeichneten Mängel eine ausreichende Nachfristsetzung enthält.

Das Portal Autorechtaktuell.de weist allerdings darauf hin, dass schon aus Beweis- und Nachweisgründen eine Mängelrüge mit Nachbesserungsaufforderung und entsprechender Fristsetzung immer schriftlich erfolgen sollte.

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