Fristsetzung zur Nacherfüllung kommt ohne Datum aus

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Hinsichtlich der Fristsetzung sah der BGH als ausreichend an, dass insbesondere in der E-Mail vom 16.02.2009 mit auf fünf Seiten konkretisierten Mängeln der Einbauküche die Bitte um „schnelle Behebung“ enthielt. Damit sei das Nachbesserungsverlangen der Klägerin ausreichend befristet. Denn mit einer derartigen Formulierung werde dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei und ihm vor Augen führe, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken dürfe.

Auch eine Bitte ist ein ernsthaftes Verlangen

Trotz der gewählten höflichen Bezeichnung als „Bitte“ ließ die Klägerin dabei auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens aufkommen, zumal der E-Mail bereits die mündliche Nachbesserungsaufforderung vom 29.01./02.02.2009 vorausgegangen war. Die nach Zugang dieser E-Mail bis zur Rücktrittserklärung verstrichene Zeit von sechs Wochen war nach der insoweit nicht angegriffenen vorinstanzlichen Beurteilung des Oberlandesgerichts zur Nachbesserung auch angemessen.

Weiter schreibt der BGH in seiner Mitteilung, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass nach der genannten BGH-Rechtsprechung auch die von der Klägerin behaupteten mündlichen Mängelrügen ihres Ehemannes am 29.01./02.02.2009 – die ihr zuzurechnen wären – mit dem Verlangen „unverzüglicher“ Beseitigung der Mängel Grundlage eines tauglichen Nachbesserungsverlangens sein könnten. Weiterhin habe es im Zusammenhang mit der Nachbesserungsaufforderung vom 11.03.2009, die mit einer – zu kurzen – Fristsetzung versehen war, der unter Beweis gestellten der Behauptung der Klägerin, der Inhaber der Beklagten habe ihr in einem Telefonat zugesagt, dass die Einbauküche bereits zum 23.03.2009 „fix und fertig“ gestellt würde, zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen. Denn auch eine objektiv zu kurze Nachbesserungsfrist dürfe der Gläubiger als angemessen ansehen, wenn der Verkäufer sie dem Käufer selbst vorgeschlagen habe.

Überdies spreche – jedenfalls nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin – schließlich alles dafür, dass die Klägerin gemäß § 440 Satz 1 Var. 3 BGB sogar ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt war, weil die ihr zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar war. Um dies zu beurteilen, seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen – insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei Übergabe einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz habe erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört sei. Das Oberlandesgericht habe auch insoweit den Tatsachenvortrag der Klägerin unzureichend gewürdigt und außer Acht gelassen, dass diese eine ungewöhnliche Häufung grober Montagemängel beanstandet hatte. …“

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