Fünf Mängel rechtfertigen die Bezeichnung „Montagsauto“ nicht

Von autorechtaktuell.de

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Eine Nacherfüllung ist dann unmöglich oder unzumutbar, wenn ein gehäuftes Auftreten von sich ständig wiederholenden Fehlern vorliegt.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Ein Fahrzeug kann noch nicht bereits deshalb als so genanntes „Montagsauto“ bzw. „Zitronenauto“ bezeichnet werden, weil fünf Mängel geltend gemacht werden. Vielmehr muss ein gehäuftes Auftreten von immer wieder erscheinenden, sich wiederholenden Fehlern vorliegen. Allein fünf Mängel reichen für die Annahme dieser für ein „Montagsauto“ typischen Fehlerhäufigkeit nicht aus. Nur wenn eine solche Fehlerhäufigkeit vorliegt, ist jedoch eine Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar und damit entbehrlich. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor (22.12.2011 AZ: I-2 U 112/11).

Zum Hintergrund: Die Klägerin machte zunächst vor dem LG Dortmund Rückgewähransprüche wegen Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags geltend. Sie führte dazu aus, das Fahrzeug verbrauche zum einen mehr Benzin als vom Hersteller angegeben, darüber hinaus habe das Fahrzeug weitere Mängel – und zwar Treibstoffgeruch im Innenraum, Defekt der Schaltautomatik und Innenbeleuchtung sowie Batterieausfall. Das LG Dortmund hat die Klage mit der Begründung, bei dem erhöhten Kraftstoffverbrauch handele es sich um einen geringfügigen Mangel, abgewiesen. Bezüglich der weiter vorgetragenen Mängel habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass diese schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hätten.

Aussage des Gerichts

Auch das OLG Hamm kam zu keinem anderen Ergebnis. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus der begehrten Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages bestehen nicht, so das OLG Hamm. Die Klägerin sei nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Bezüglich der gerügten Mängel fehle es zum einen an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß den §§ 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 und 433 BGB, wenn nicht eine solche entbehrlich ist (§§ 323 Abs. 2, 440 BGB). Die nicht erfolgte Fristsetzung zur Nacherfüllung war auch nicht entbehrlich, so das OLG Hamm.

Da es kein Nacherfüllungsbegehren seitens der Klägerin gegeben habe, könne eine Entbehrlichkeit einer Fristsetzung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung oder einer etwaigen Erfüllungsverweigerung des Beklagten von vornherein nicht in Betracht kommen. Es handele sich auch nicht um ein sogenanntes „Montagsauto“ oder „Zitronenauto“, was zur Folge hätte, dass die Nacherfüllung wegen gehäuftem Auftreten von immer wieder auftretenden und sich wiederholenden Fehlern unmöglich oder unzumutbar wäre. Die Klägerin habe fünf Mängel geltend gemacht. Allein die Tatsache des Vorliegens von fünf Mängeln rechtfertige die zur Annahme eines „Montagsautos“ führende Fehlerhäufigkeit nicht, insbesondere dann nicht, wenn diese noch nicht einmal Gegenstand einer Nachbesserung waren.

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