Garantieverlust durch Gasumrüstung

Von autorechtaktuell.de

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Bei einer durch den Fahrzeugproduzenten nicht freigegebenen Gasumrüstung erlischt unter Umständen die Herstellergarantie.

(Foto:  Archiv)
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Bei einer durch den Fahrzeugproduzenten nicht freigegebenen Gasumrüstung erlischt unter Umständen die Herstellergarantie. So hat das Landgericht (LG) Leipzig in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 28.4.2011, AZ: 4 O 3532/10) entschieden.

Im vorliegenden Fall kaufte ein Kunde (Kläger) bei einem Autohändler (Beklagter) einen neuen Skoda Fabia und vereinbarte mit dem Verkäufer die Umrüstung des Autos auf Gasantrieb zum Gesamtpreis 20.900 Euro. Die Gasumrüstung des Fahrzeugs war vom Hersteller jedoch nicht freigegeben. Beim Betrieb des Autos zeigten sich schon bald Motorprobleme. Daraufhin wollte der Kläger seine Fahrzeuggarantie in Anspruch nehmen.

Der Hersteller Skoda teilte ihm jedoch mit, dass die Herstellergarantie durch die unautorisierte Gasumrüstung erloschen sei, die gesetzliche Sachmängelgewährleistung aber bestehen bleibe.

Als Reaktion darauf ging der Kläger gegen den Händler selbst vor. Er klagte vor dem LG Leipzig auf Anfechtung des Kaufvertrags und Vertragsrücktritt wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger begründete dies damit, dass der Händler ihn wider besseres Wissen nicht über die fehlende Freigabe des Herstellers und das damit verbundene Erlöschen der Garantie informiert habe. Das LG Leipzig wies die Anfechtungsklage zurück, ließ den Rücktritt vom Kaufvertrag aber umstandslos zu.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Nach Ansicht des Gerichts fehlte es bezüglich der Anfechtung an der Arglistigkeit des beklagten Autohändlers. Im Verlust der Herstellergarantie sah das LG Leipzig jedoch einen erheblichen Mangel des gekauften Fahrzeuges, der ohne weiteres zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige.

Das Gericht argumentiert folgendermaßen: „Unter Berücksichtigung der Vereinbarungen im Kaufvertrag ist die verfahrensgegenständliche Kaufsache mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. Die Parteien hatten vertraglich den Gasumbau des Pkw vereinbart. Diese Vereinbarung erfolgte ohne jede Einschränkung und ohne besondere Hinweise durch den Beklagten. Unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ist diese Vereinbarung daher so zu verstehen, dass ein Gasumbau durch die Herstellerfirma freigegeben ist und insoweit keine nachteiligen Rechtsfolgen zu befürchten sind. Tatsächlich aber steht fest, dass der Hersteller (Skoda Deutschland) den Kläger via E-Mail darüber in Kenntnis setzte, dass ein entsprechender Gasumbau durch die Herstellerfirma gerade nicht freigegeben ist und dadurch ein Umbau das Erlöschen der Herstellergarantie zur Folge hat.

Der Kläger hat daher wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 437, 440, 323 und 326 BGB erklärt und kann die entsprechenden Ansprüche gemäß § 346 BGB geltend machen. Darüber hinaus stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche gemäß §§ 437, 440, 280, 281 und 283 BGB zu. Der Kläger war nicht gehalten, dem Beklagten eine Frist zu setzen beziehungsweise das Fahrzeug vom Beklagten untersuchen zu lassen. Vielmehr steht fest, dass das Fahrzeug mangelbehaftet ist und dieser Mangel durch den Beklagten auch nicht behoben werden kann.“

Praxis

Bei der technischen (Gas)-Umrüstung von Neu- und Gebrauchtwagen, die noch Garantie haben, ist Vorsicht geboten. Sofern die Umrüstung vom Fahrzeugproduzenten nicht ausdrücklich erlaubt ist, erlischt die Herstellergarantie. Dies kann zu Schadenersatzansprüchen des Käufers gegen Umrüster und Verkäufer führen, sofern diese ihren Kunden nicht über den drohenden Garantieverlust informierten und das Auto "inklusive Umrüstung" verkauft wurde. Deshalb sollten sich Händler und Kunden unbedingt schon vor Abschluss des Kaufvertrags beim Hersteller darüber informieren, ob die Garantie im Einzelfall trotz Umrüstung bestehen bleibt.

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