Garantieversicherungen mit ungültigen Klauseln

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Immer wieder finden sich in Garantieverträgen von Werkstattkunden Bedingungen, die den Garantienehmer unrechtmäßig benachteiligen.

Eigentlich soll eine Garantieversicherung dem Käufer eines Gebrauchtwagens Sicherheit geben. Doch manche Versicherer lehnen Zahlungen mit Hinweis auf die Bestimmungen im Versicherungsvertrag immer wieder ab. Dass viele Klauseln unrechtmäßig sind, verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Hannover vom 20. Juni. Denn viele Bestimmungen halten einer Inhaltskontrolle nicht statt, die Versicherung muss dann zahlen (AZ: 527 C 13130/13).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger im Juni 2012 ein Gebrauchtfahrzeug erworben. Bei der Beklagten schloss er in diesem Zusammenhang eine Garantievereinbarung ab. Im April 2013 trat an dem Fahrzeug Ölverlust der Servolenkung auf. Diesen Schaden ließ der Kläger im Autohaus beheben, wofür ihm 836,51 Euro in Rechnung gestellt wurden. Der Auftrag erfolgte am 03.05.2013, die Reparaturrechnung datierte vom 10.05.2013. Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten in dem dafür vorgesehenen Formular am 21.05.2013.

Die Beklagte lehnte Leistungen aus der Garantievereinbarung ab und berief sich auf § 4 Ziff. 2 ihrer AGB. Der Kläger habe die Reparatur ohne vorherige schriftliche Reparaturfreigabe seitens der Beklagten durchführen lassen.

Inhaltliche Prüfung der Klauseln

Das AG Hannover sprach dem Kläger dennoch 100 Prozent der Lohnkosten, allerdings nur 90 Prozent der Materialkosten im Hinblick auf die durchgeführte Reparatur zu. Nicht zugesprochen wurde ein anderer Teil der Materialkosten, der durch die Garantievereinbarung ausgeschlossen war. Zugesprochen wurden mithin 578,10 Euro brutto.

Anders als die beklagte Versicherung sah das AG Hannover den Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht gemäß § 4 Nr. 2 AKB als ausgeschlossen an. Die Regelung der Garantiebedingungen, wonach Leistungsfreiheit eintrete, wenn der Garantienehmer den Zustand des Fahrzeuges ohne schriftliche Weisung des Beklagten bis zur Reparaturfreigabe verändert habe, halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand.

Auch eine Klausel, wonach die Leistung von der rechtzeitigen Einreichung einer Schadenanzeige abhängig gemacht wird, halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Beklagte versuche hier missbräuchlich, eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen. Die Interessen des Vertragspartners hingegen seien nicht ausreichend berücksichtigt.

Benachteiligung des Garantienehmers

So könne eine Änderung des Fahrzeugs erforderlich sein, um festzustellen, ob überhaupt ein Garantiefall vorliegt. Für den Fall, dass der Garantienehmer auf sein Fahrzeug angewiesen sei, sei keine zeitliche Begrenzung des Prozederes vorgesehen. Der Garantienehmer müsse unter Umständen sein Fahrzeug auf unbestimmte Zeit bis zur Freigabe in der Werkstatt belassen.

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