Außerdem trete bezüglich der Schadenanzeige Leistungsfreiheit auch dann ein, wenn die verspätete Einreichung der schriftlichen Schadenanzeige keine Auswirkungen mehr auf die Feststellung des Garantiefalls oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Beklagten habe. Darin sah das AG Hannover eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers. Dessen Klage wurde vor diesem Hintergrund weitaus überwiegend stattgegeben.
Bedeutung für die Praxis
Die Ablehnung von Reparaturkosten seitens Garantiegebern ist in der Werkstattpraxis nicht selten. Diesen Ablehnungen kann allerdings entgegengetreten werden. Viele Klauseln in den Garantiebedingungen sind überprüfbar und halten regelmäßig einer solchen Inhaltskontrolle nicht stand. Die Versicherung ist dann dennoch verpflichtet, die Reparaturkosten für den Kunden zu erstatten.
Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist in einem solchen Fall dringend angeraten, da nur ein ausreichend versierter Fachanwalt die Rechtsprechung zu einzelnen Garantiebedingungen kennt.
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