Gebrauchte Ersatzteile im Schadengutachten
Ein Schadengutachten kann die Reparaturkosten auch unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile kalkulieren. Wenn der Betrag damit innerhalb der 130-Prozent-Grenze bleibt, sind die Reparaturkosten zu ersetzen, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht ist.

Ein Schadengutachten kann nach Ansicht des Landgerichts (LG) Konstanz die Reparaturkosten auch unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile kalkulieren. Wenn der Betrag damit innerhalb der 130-Prozent-Grenze bleibt, sind die Reparaturkosten vollständig zu ersetzen. Allerdings muss die Reparatur vollständig und fachgerecht sein. Das geht aus einem Urteil vom 23. März 2012 hervor (AZ: 11 S 112/11 A).
Das LG Konstanz hatte als Berufungsinstanz darüber zu entscheiden, ob die Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten auch dann vollständig zu erstatten hat, wenn das der Schadenabrechnung zugrunde gelegte Gutachten die Reparaturkosten unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile kalkuliert hat und so einen Reparaturbetrag innerhalb der 130-Prozent-Grenze ermittelte (119 Prozent). Die beklagte Versicherung rechnete den Schaden auf Totalschadenbasis ab und erstattete lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand. Sie wendete ein, der Gutachter hätte die Schadenkalkulation unter Verwendung von Neuteilen vornehmen bzw. einzelne Instandsetzungsarbeiten hätten durch Teileersatz durchgeführt werden müssen. Nach diesen Vorgaben wäre der Gutachter zu einer Schadenkalkulation von mehr als 130 Prozent gelangt, sodass lediglich eine Erstattung des Wiederbeschaffungswertes gerechtfertigt sei.
Aussage des Gerichts
Nach der Auffassung des LG Konstanz kommt es allein darauf an, ob die durchgeführte Reparatur vollständig und fachgerecht ist. Ist dies der Fall, ist es nicht mehr von Belang, ob das Gutachten auf der Basis der Verwendung von Neuteilen erfolgte, der Reparaturbetrag oberhalb der 130-Prozent-Grenze liegt und es dem Geschädigten gelingt, unter Verwendung von Gebrauchtteilen die Reparaturkosten innerhalb die 130-Prozent-Grenze zu drücken, oder aber ob von vornherein eine Schadenkalkulation auf der Basis der Verwendung von Gebrauchtteilen durchgeführt wird und damit die Reparaturkosten innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegen.
Dem Einwand der Beklagten, eine fachgerechte Reparatur sei bereits allein aufgrund der Verwendung von Gebrauchtteilen nicht gegeben, tritt es entgegen: „Eine Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen ist nicht schon an sich zu beanstanden (BGH a.a.O.). Vielmehr führt eine solche Reparatur, wenn sie denn fachgerecht durchgeführt ist, sogar eher zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als eine Reparatur unter Verwendung von Neuteilen.“
Gleiches gilt auch für die Instandsetzung von Teilen anstelle von Neuteileersatz: „Auch hier steht es dem Geschädigten frei, alternative Wege der Instandsetzung zu wählen, sofern sich diese ebenfalls als fachgerecht erweisen. Der Geschädigte ist auch hier nicht an die Vorgaben des Gutachters gebunden, die letztlich nur Schätzgrundlagen sind.“
Das Urteil in der Praxis
Bislang hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (AZ: VI ZR 231/09) lediglich den Fall entschieden, wonach der Sachverständige unter Verwendung von Neuteilen zu Reparaturkosten oberhalb der 130-Prozent-Grenze gelangte. Konnte der Geschädigte eine vollständige und fachgerechte Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze erreichen, so waren die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu ersetzten.
Inwieweit bereits die Kalkulation des Schadensgutachtens auf der Basis der Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen zulässig ist, wurde bislang nicht entschieden. So hat das LG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 18.7.2012 (AZ: 5 S 230/11) ausgeführt, dass einiges dafür spräche, die Schadengutachten einheitlich auf der Basis der Verwendung von Neuteilen zu verlangen, traf für sich jedoch dahingehend noch keine Entscheidung.
Erstmals das LG Konstanz stellt hier klar, dass es keinen Unterschied machen kann, wenn bereits das Gutachten die Verwendung von Gebrauchtteilen berücksichtigt. Es bleibt abzuwarten, ob diese Spruchpraxis auch von anderen Gerichten übernommen wird.
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