Gebrauchtwagen: Problematische Musterkaufverträge
Vorformulierte Kaufverträge sind mit Vorsicht zu genießen. Nicht immer halten Sie einer rechtlichen Überprüfung stand. Das bekam jetzt ein privater Autoverkäufer zu spüren.
Vorformulierte Kaufverträge sind mit Vorsicht zu genießen. Nicht immer halten Sie einer rechtlichen Überprüfung stand. Das bekam jetzt ein privater Autoverkäufer vor dem Landgericht Oldenburg zu spüren (Urteil vom 1. Februar 2012, AZ: 6 O 2527/11).
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin bei dem Beklagten, einer Privatperson, ein Gebrauchtfahrzeug gekauft. Es handelte sich um ein Dieselfahrzeug, Baujahr 2002, mit einer Laufleistung von 140.000 Kilometern. Zum Zwecke des Kaufvertragabschlusses brachte der Beklagte einen Formularvertrag von „Mobile.de“ bei. Die Klägerin unterzeichnete diesen Formularvertrag und entrichtete den Kaufpreis von 6.450 Euro in bar.
Der „Musterkaufvertrag“ über ein „Gebrauchtfahrzeug von privat“ beinhaltete nachfolgende Regelung:
„II. Gewährleistung: Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen von Pflichten des Verkäufers beruhen. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.“
Nach Übergabe des Gebrauchtfahrzeugs stellte sich ein Getriebeschaden heraus. Die Klägerin setzte dem Beklagten eine Frist zur Nachbesserung von zwei Wochen, welche ergebnislos verstrich.
Deshalb begehrte die Klägerin vor dem LG Oldenburg die Rückzahlung des Kaufpreises, den Ersatz der Kosten für die Ummeldung des Fahrzeuges und die Auslagen für das Kfz-Kennzeichen. Weiterhin begehrte die Klägerin vom Beklagten den Ersatz der außergerichtlich aufgewandten Rechtsanwaltskosten. Bis auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten war die Klage vollumfänglich erfolgreich.
Das Urteil in der Praxis
Ein Verkäufer eines Kfz bedient sich häufig vorformulierter Vertragstexte. Diese unterliegen regelmäßig der gesetzlichen Inhaltskontrolle der § 305 ff. BGB. Ob der Verkäufer Unternehmer oder Privatperson ist, spielt hierbei keine Rolle. Bei der Verwendung entsprechender Musterverträge ist also besondere Vorsicht geboten.
Selbst die von „Mobile.de“ vorgegebenen Verkaufsbedingungen hielten einer Inhaltskontrolle nicht Stand. Der Verkäufer, welcher eigentlich eine Haftung für Sachmangelansprüche ausschließen wollte, bekam dies im konkreten Fall, welchen das LG Oldenburg zu entscheiden hatte, zu spüren. Er wurde zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt.
Der konkrete Fall zeigt sehr nachdrücklich, wie wichtig insbesondere für den gewerblichen Fahrzeugverkäufer anwaltliche Beratung von Anfang an ist. Durch die Hinzuziehung fachkundigen Rechtsrates können vorformulierte Vertragsbedingungen auf ihre „Wasserdichtheit“ überprüft werden.
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