Gebrauchtwagenkauf: Zehn-Tages-Frist gilt
Landgericht Saarbrücken: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist eine in den AGB festgeschriebene Vertragsbindungsfrist von zehn Tagen „nicht unangemessen lang“ und damit auch „nicht unwirksam“.
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschriebene vertragliche Bindungsfrist von zehn Tagen „nicht unangemessen lang“ und damit auch „nicht unwirksam“. So hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in einem aktuellen Berufungsurteil (14.11.2014, AZ: 10 S 128/13) entschieden.
In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken stritten die Parteien um folgenden Sachverhalt: Ein Kunde (Beklagter) hatte bei einem Autohändler (Kläger) am 14.1.2013 ein gebrauchtes Fahrzeug bestellt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kaufvertrags war folgende Klausel enthalten: „Der Käufer ist an die Bestellung höchstens zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.“
Darüber hinaus fand sich in den AGB eine weitere Klausel, wonach der Verkäufer beim Platzen des Kaufvertrags Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises verlangen kann.
Am 17.1.2013 erklärte der beklagte Kunde den Rücktritt der am 14.1.2013 unterzeichneten „verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Fahrzeuges“. Dabei machte er von seinem zehntätigen Rücktrittsrecht Gebrauch. Mit Schreiben vom 21.1.2013 erklärte der klagende Händler gegenüber dem Käufer die Annahme der Fahrzeugbestellung. Daraufhin verweigerte der beklagte Kunde die Abnahme des Fahrzeugs, sodass der Händler von ihm Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises verlangte.
Erstinstanzlich wies das Amtsgericht (AG) Lebach (AZ: 13 C 202/13) die Klage des Händlers mit der Begründung ab, das Angebot des beklagten Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrages sei erloschen, da es vom Händler nicht gemäß § 147 Abs. 2 BGB bis zu dem Zeitpunkt angenommen worden sei, in welchem der Beklagte den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen habe erwarten dürfen. Die Bindungsfrist von zehn Tagen sei gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, da diese für den Abschluss eines Kaufvertrages über ein Auto, das vor Ort vorrätig sei und bar bezahlt werden soll, „unangemessen lang“ sei.
Daraufhin legte der Händler Berufung beim Landgericht (LG) Saarbrücken ein und hatte Erfolg. Das LG Saarbrücken vertrat die Ansicht, eine Klausel in den AGB bei einem Gebrauchtwagenkauf, wonach der Fahrzeugkäufer an die verbindliche Bestellung eines Fahrzeugs höchstens zehn Tage gebunden ist, sei wirksam. Insbesondere verstoße die Klausel nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB, denn die zehntätige Bindungsfrist sei unter Berücksichtigung der für den Gebrauchtwagenhandel typischen Handlungsabläufe nicht unangemessen lang. In die vorzunehmende Abwägung der Interessen beider Parteien sei nämlich nicht nur die Vorrätigkeit der Ware und die Bezahlung einzubeziehen. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch die für den Vertragsgegenstand typischen Umstände und die Besonderheiten der gehandelten Ware.
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