Fachtagung Geldwäsche ist Risiko für jeden Händler

Von Doris S. Pfaff

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Es bleibt ein Dauerthema: Mehr denn je müssen Händler auf der Hut sein, damit der Autokauf am Ende nicht zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht wird. Über neue Machenschaften Krimineller informierte jetzt eine Fachtagung.

Die Referenten und Veranstalter der 5. Fachtagung Geldwäscheprävention im Automobilhandel: (v. l.) Markus Metzler, Jörg Lehnhardt, Juliane Sander, Andreas Glotz, Tanja Brüggemann, die Fiu-Referentin, Nils Gerhardt, Carlo Ullbrich, Andreas Raschke und Stefan Laing.(Bild:  TAK)
Die Referenten und Veranstalter der 5. Fachtagung Geldwäscheprävention im Automobilhandel: (v. l.) Markus Metzler, Jörg Lehnhardt, Juliane Sander, Andreas Glotz, Tanja Brüggemann, die Fiu-Referentin, Nils Gerhardt, Carlo Ullbrich, Andreas Raschke und Stefan Laing.
(Bild: TAK)

Einen aktuellen Überblick über das Geldwäsche-Risiko im Autohandel und über die Wege, sich davor zu schützen, boten Experten aus der automobilen Praxis und den Polizei- und Zollbehörden bei der 5. Fachtagung Geldprävention im Automobilhandel. Sie wurde veranstaltet vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und der Deutschen Gesellschaft für Geldprävention mit Unterstützung der Akademie des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (TAK). Zur Auseinandersetzung mit dem Thema verpflichtet sind die Unternehmen durch das Gesetz zur Geldwäscheprävention (GwG).

Die Fachtagung konnte in Köln wieder mit einem größeren Publikum stattfinden, wurde aber als Hybridveranstaltung umgesetzt. Nach der Begrüßung durch ZDK-Juristen Stefan Laing und Tanja Brüggemann von der Deutschen Gesellschaft für Geldwäscheprävention informierten verschiedene Referenten die Teilnehmer über neue Ermittlungsmethoden, Gefahren und Möglichkeiten der Prävention.

Händlern drohen hohe Geldstrafen bei Verstößen

Unter dem Titel „Geldwäsche im Kfz-Handel: Risiken vorbeugen“ berichteten Juliana Sander und Jörg Lehnert von der Geldwäscheaufsicht des Landes Berlin von ihrer Arbeit als „Geldwäscheermittler“. Bei Verdachtsfällen kontrolliere die Behörde die Unternehmen während der Öffnungszeiten. „Wenn wir dann etwas finden, dann ahnden wir das auch“, erläuterte Sander.

Bis zu eine Million Euro betrage die Geldstrafe bei schwerwiegenden Verstößen, 1.000 bis 20.000 Euro könnten auch bei leichtfertigem Handeln des Autohauses fällig werden. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn die erforderlichen Dokumente des Käufers zum wiederholten Mal nicht kopiert wurden. Über die sogenannte Prangerpflicht seien die Bußgeldbescheide zudem auch öffentlich und für die betroffenen Unternehmen sehr unangenehm.

Im Mittelpunkt ihres Vortrages stand die bekannte Auf- und Wiederverkäuferproblematik auf Auto-Wochenmärkten, oftmals in Nähe von Autohöfen. Hier werden oft minderwertige Gebrauchtwagen an gutgläubige Dritte verkauft.

„Seien Sie sich niemals sicher!“

Die Berliner Ermittler appellierten an die Seminarteilnehmer, auch bei solchen Käufen unbedingt die Vorgaben des Geldwäschegesetzes einzuhalten, die Kunden zu identifizieren und dies ordnungsgemäß zu dokumentieren. Betrügern und vor allem unseriösen Händlern ließe sich so wesentlich leichter auf die Spur kommen. „Sie können sich niemals sicher sein, dass Sie nicht auch mal betroffen sein können. Seien Sie also wachsam und achtsam“, so Lehnert.

Markus Metzler und Andreas Glotz griffen anschließend anhand von zwei Praxisfällen das oft kritisierte Rückmeldeverhalten der FIU auf, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. „Verdachtsmeldungen sind sinnvoll und führen auch oft zu konkreten Ermittlungsverfahren“, so Glotz, „auch wenn man nichts direkt von der FIU erfährt.“

Glotz nahm die FIU in Schutz, weil nicht allein strafprozessuale oder ermittlungstaktische Erwägungen gegen eine Mitteilung an den Verpflichteten sprechen. Oft genug erfahre auch die FIU nichts von den Strafverfolgungsbehörden.

Über die Bedeutung der Verdachtsfälle bei der zuständigen Financial Intelligence Unit (FIU) sprach eine Mitarbeiterin der Behörde. „Wir brauchen Ihre Meldung“, betonte sie. Nur so habe die Stelle eine Chance, tätig zu werden. Dabei sollten die Auffälligkeiten beim Fahrzeugkauf sehr genau dokumentiert werden.

Vorsicht bei plötzlichen Abweichungen

Sie zählte auf, wann bei den Autohäusern die Alarmglocken läuten sollten, und berichtete von einer zunehmenden Professionalisierung von Tätergruppen in der Geldwäsche. Sogenannte „Money Laundering Network Controller“ gingen heute oft arbeitsteilig vor. Sie selber seien in die strafbare Vortat in keiner Weise eingebunden, sondern übernehmen die professionelle Geldwäsche gegen eine Provision für diese Vortäter.

Dabei bedienten sie sich vorhandener Strukturen über Strohmänner, echte oder Scheinfirmen bis hin zu reinen Briefkastenfirmen. Eine Logistik, über die die Vortäter oft nicht verfügen. Dafür führte sie beispielhaft die Aufarbeitung importierter Schrottfahrzeuge und ihren Weg zu gutgläubigen Abnehmern auch aus dem Autohandel an.

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Vergleichbare Vorgänge wurden aus dem Ankauf einer Vielzahl hochwertiger Fahrzeuge sogar mittels vorgeschobener kleiner Leasingunternehmen geschildert. Trickreich, auch mittels Unterfakturierung, werden Fahrzeuge teilweise international erworben und aufgrund ihrer Hochwertigkeit oft national weiterveräußert, so die FIU-Referentin.

Auch hier wurde eindringlich dazu aufgefordert, sich als seriöser Händler an die KYC-Pflichten (kurz für „know your customer“; zu deutsch: Kenne deinen Kunden") zu halten und insbesondere unbekannte Kunden genau zu prüfen, um den eigenen Betrieb vor einem Geldwäschemissbrauch im Sinne des GwG zu schützen. Zuletzt bat sie, soweit möglich, bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen mehr Sorgfalt bei der inhaltlichen Qualität der Meldung walten zu lassen.

Die wachsende Clan-Kriminalität skizzierte Andreas Raschke von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Sehr häufig gehe es um Fahrzeugunterschlagung und -diebstahl, Hehlerei und Steuerhinterziehung. Oft würden Fahrzeuge gezielt für Straftaten beschafft und hinterher mit gefälschten Papieren verkauft.

Die eigene Identität werde verschleiert, und zum Verkauf würden echte oder gefakte in- oder ausländische, oft osteuropäische Firmen genutzt, manchmal auch gekaperte Facebook- oder Twitteraccounts. Alles allein mit dem Ziel, die Täteridentität zu verschleiern und gutgläubige Käufer „über den Tisch zu ziehen“, so Raschke.

Die aus diesen Straftaten resultierende Geldwäsche betrifft dann auch wieder die seriösen Handelsbetriebe, da die Täter nie auf die Idee kämen, mit solchen oft eher minderwertigen Fahrzeugen herumzufahren.

Onlineverkäufer bergen Risiken bei Identifizierung

Die KYC-Pflichten des GwG schreiben die Identifizierungs- und Verfizierungsregeln von Fahrzeugkäufern durch den Händler vor. Doch was, wenn der Kunde weit entfernt wohnt, das Fahrzeug über das Internet beim Händler erwirbt? Diese Problematik stellten Carlo Ulbrich, CSO von Nect, und Andreas Glotz von GwG24 in den Vordergrund und erläuterten ein „neues Identifizierungsverfahren bei Geschäften ohne direkten Kundenbezug“.

Denn wenn der Verkauf eines Fahrzeugs komplett digital abgewickelt wird, wird die Überprüfung der Identität unmöglich. Eine Zusendung des Ausweises per Mail werde den Anforderungen nicht gerecht.

Glotz wies auf das schon lange bestehende Problem hin, dass es keine Möglichkeit für den Händler gebe, sich in solchen Fällen gesetzeskonform zu verhalten. Sogenannte „Video-Identifizierungsverfahren“ seien von den Aufsichtsbehörden für den Autohandel nicht zugelassen und zudem sehr teuer.

Eine Alternative können dabei das neu entwickelte Selfie-Ident-Verfahren sein, das Ulbrich vorstellte. Hier übersende der Händler seinem Kunden einen Link, mit dessen Hilfe er eine App downloaden muss. In dieser App muss der Kunde dann die Vorder- und Rückseite seines Ausweises fotografieren und einen Sicherheitscode eingeben. Die App erstellt darüber ein Protokoll, das dem Händler zur Verfügung gestellt wird, zudem wird eine Videoaufzeichnung angefertigt. Eine Gesichtserkennungssoftware gleicht das Ausweisbild mit dem Video ab, um einen möglichen Missbrauch vorzubeugen.

Auch bei diesem Identifikationsverfahren bestehe keine absolute Rechtssicherheit für den Betrieb, so Glotz. Er zeigte sich dennoch optimistisch: „Da der Gesetzgeber seit mehr als fünf Jahren schläft und den Händlern keine Alternativen bleiben, werden viele Aufsichtsbehörden bei Verwendung des Tools grundsätzlich ein Einsehen haben und von Strafen absehen.“ Die GwG24 kündigte an, diese Leistung zusammen mit Nect in Kürze zur Verfügung zu stellen.

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