Gelegentliche Navi-Aussetzer sind kein Mangel
Navigationsgeräte liefern manchmal fehlerhafte Angaben. Das ist ärgerlich, jedoch kein Grund für eine Rückabwicklung wegen Mangelhaftigkeit. Das gilt auch, wenn es sich um ein Luxusfahrzeug handelt.

Gelegentliche fehlerhafte Anweisungen eines fest verbauten Navigationsgeräts sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kein Mangel im Sinne des § 434 BGB. Derartige Aussetzer seien bei fest verbauten Geräten ohne Internetanschluss technisch bedingt nicht gänzlich auszuschließen und damit vom Käufer hinzunehmen, soweit sie im Rahmen des Üblichen bleiben (Urteil vom 22.03.2016, AZ: 28 U 44/15).
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin einen Bentley Continental zu einem Kaufpreis von rund 200.000 Euro beim beklagten Händler als Neufahrzeug erworben, welcher über ein fest eingebautes Navigationssystem verfügte. Die Klägerin begehrte vor dem Landgericht Detmold zunächst die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung der Mangelhaftigkeit des Navigationssystems.
Sie hatte mehrfach festgestellt, dass das Navigationssystem falsche bzw. nicht existente Wegführungen vorschlug. Sie begehrte zunächst den Austausch bzw. die Aktualisierung der Navigations-CD. Ein Update der Navigations-CD konnte der beklagte Verkäufer aber nur über den Hersteller anbieten, der wiederum eine Behebung von Fehlern in der Grundprogrammierung der Software erst nach geraumer Zeit in Aussicht stellte.
Noch vor Erreichen dieses Zeitpunktes erhob die Klägerin Klage. Das Landgericht Detmold wies die Klage mit der Begründung ab, dass die von ihr geschilderten Fehlinformationen lediglich den gerichtsbekannten typischen Schwächen eines jeden Navigationsgerätes entsprächen. Dies komme insbesondere bei fest verbauten Navigationsgeräten vor. Auch bei hochpreisigen Fahrzeugen könne kein makelloses Funktionieren verlangt werden.
Das OLG Hamm hatte nunmehr über die Berufung der Klägerin zu entscheiden, die ihren Klageantrag aufgrund der zwischenzeitlichen Veräußerung des Fahrzeuges auf Zahlung eines Wertersatz für die Minderwertigkeit des defekten Navigationsgerätes in Höhe von 25.000 Euro umgestellt hatte.
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