Gericht bestätigt Schwacke
Das Amtsgericht (AG) Langenfeld hat die Anwendung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels abgelehnt und die Eignung des Schwacke Automietpreisspiegels bestätigt.

Das Amtsgericht (AG) Langenfeld hat die Anwendung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels abgelehnt und die Eignung des Schwacke Automietpreisspiegels bestätigt (Urteil vom 22.10.2014, AZ: 11 C 182/14).
Zum Hintergrund: Die Klägerin (Autovermietung) machte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 13.4.2013 in Hilden gegenüber der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) geltend. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten stand fest.
Verunfallt war ein Fahrzeug der Klasse 8 mit Automatikgetriebe und Navigationsgerät, welches zudem vollkaskoversichert war. Angemietet wurde seitens der Geschädigten für 11 Tage ein Mietwagen der Klasse 8, welcher ebenfalls mit Automatikgetriebe und eingebautem Navigationsgerät ausgestattet war.
Von den konkret berechneten Mietwagenkosten in Höhe von 2.093,41 Euro bezahlte die Beklagte eine Differenz in Höhe von 636,89 Euro nicht, sodass dahingehend die Klage geboten war. Die Klage war vollumfänglich erfolgreich.
Aussage des Gerichts
Das AG Langenfeld schätze die erforderlichen Mietwagenkosten unter Verweis auf die Rechtsprechung des LG Mönchengladbach (Urteil vom 06.08.2010, AZ: 5 S 37/10) anhand des Schwacke Automietpreisspiegels. Zu den Vorteilen dieser Schätzgrundlage zitierte das AG Langenfeld:
„Die Schwacke-Liste hat den Vorteil; dass sie Internettarife, die mangels konkreter Verfügungsmöglichkeit nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden können, unbeachtet lässt und mit einer Differenzierung über dreistellige PLZ-Gebiete über eine wesentlich größere Datenbasis verfügt.“
Dass die Fraunhofer-Liste auf der Abfrage von Internettarifen lediglich sechs großer Autovermieter beruhte, sah das AG Langenfeld als wesentlichen Nachteil an. Dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel fehle damit die Repräsentativität und die Anfrage über das Internet entspreche auch nicht unbedingt der konkreten Unfallsituation des Geschädigten.
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