Gericht erteilt Unternehmergewinnabzug Absage

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein Unternehmergewinnabzug ist bei der Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs nicht möglich, wenn in der ausgelasteten Werkstatt im Wesentlichen Fremdfahrzeuge repariert werden.

In der Rechtsprechung zu der Frage, ob und in welcher Höhe nach der Reparatur betriebseigener Fahrzeuge ein Unternehmerabzug gerechtfertigt ist, hat sich eine klare Tendenz entwickelt: Für die Reparatur eines autohaus- oder werkstatteigenen Fahrzeuges in der eigenen Werkstatt, die im Wesentlichen zur gewinnbringenden Reparatur von Fremdfahrzeugen betrieben wird (wie dies regelmäßig der Fall sein dürfte), soll der Unternehmergewinn dann als erstattungsfähige Schadensposition anzuerkennen sein, wenn die Reparatur des eigenen Fahrzeuges Kapazitäten der Werkstatt gebunden hat, die sonst für die Ausführung von Fremdaufträgen hätten verwendet werden können. Entsprechend urteilte jetzt das Amtsgericht (AG) Saarbrücken (7.5.2014, AZ: 3 C 443/13).

Zum Hintergrund: Im zugrunde liegenden Fall erlitt die Klägerin, die eine Reparaturwerkstatt betreibt, einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Der zur Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte eine Wertminderung in Höhe von 600,00 Euro sowie einen kalendertäglichen Nutzungsausfall in Höhe von 59,00 Euro. Sein Honorar belief sich auf 691,70 Euro netto.

Der gegnerische Haftpflichtversicherer kürzte die Rechnung der Klägerin in Höhe eines Unternehmergewinns von 20 Prozent und berücksichtige lediglich eine Wertminderung in Höhe von 450 Euro. Nutzungsausfall erstattete sie in Höhe von 50 Euro je Kalendertag. Die Sachverständigenkosten kürzte sie ebenfalls und bezahlt lediglich 471,43 Euro.

Den fehlenden Schadenersatzbetrag machte die Klägerin klageweise geltend und hatte Erfolg.

Aussage des Gerichts

Das AG Saarbrücken lehnte einen 20-prozentigen Anzug wegen Unternehmergewinns ab und führte hierzu aus:

„Der Abzug ist unberechtigt. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, nahezu ausschließlich Fremdfahrzeuge zu reparieren, dass ihre Werkstatt ausgelastet sei, und dass sie Fremdaufträge habe zurückstellen müssen, um das eigene Fahrzeug instand zu setzen. Damit liegen alle Voraussetzungen vor, damit ein Unternehmergewinn nicht in Abzug zu bringen ist.

Nach anderer Sichtweise, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann der geschädigte Betreiber einer auf die Reparatur von Fremdfahrzeugen ausgerichteten Werkstatt, der die beschädigte Sache selbst instand setzt nach § 249 II BGB als Herstellungskosten grundsätzlich das verlangen, was die Instandsetzung in einer fremden Kfz-Werkstatt gekostet hätte, einschließlich des Unternehmergewinns. Eine Ausnahme soll lediglich dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetztungskapazität seines Betriebes anderweitig gewinnbringend einzusetzen (vgl. BGHZ 54, 82f.; OLG Hamm, Urt. v. 18. 12.1989 – 6 U 94/89, NJW-RR 1990, 468; LG Heidelberg Urt v. 21. 8.1990 – 4 S 24 90, NJW-RR 1991, 352; LG Bochum, Urt v. 21.6.1989 – I O S 61/89 NJW-RR 1989, 1159).

Für den Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten einschließlich des Unternehmergewinns ist § 249 II BGB und nicht § 252 BGB die richtige Anspruchsgrundlage. Denn es geht nicht darum, ob dem Geschädigten Ersatz für einen ihm entgangenen Gewinn wegen des Verlustes anderer Aufträge zusteht, sondern um die Frage, ob der Gewinn, den die Reparaturwerkstatt gewöhnlich einkalkulieren würde, im Falle der Selbstreparatur zu den erforderlichen Kosten im Sinne von § 249 II BGB zu rechnen ist (LG Heidelberg, Urt. v. 21.8.1990 – 4 S 24/90, NJW-RR 1991, 352).

Zwar gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte durch die Beschädigung einer ihm gehörenden Sache nicht besser gestellt werden soll als er ohne das schädigende Ereignis dastünde. Andererseits ist anerkannt, dass überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten sollen. Sofern die Werkstatt des Geschädigtes vorrangig auf die gewerbsmäßige Reparatur fremder Fahrzeuge ausgerichtet ist, ist davon auszugehen, dass die Reparatur eines eigenen Fahrzeugs den Werkstattbetrieb beeinträchtigt und somit eine überpflichtmäßige Anstrengung des Geschädigten gegeben ist. Damit der Schädiger durch letztere nicht auf Kosten des Geschädigten entlastet wird, ist eine Anrechnung auf Basis der üblicherweise anfallenden Kosten einer Fremdreparatur – einschließlich des Unternehmergewinns – geboten.

Der Subjektsbezogenheit des Schadensersatzbegriffs, demzufolge eine dem Geschädigtem zur Verfügung stehende besonders vorteilhafte Herstellungsweise dem Schädiger zugute kommen muss (vgl. BGHZ 54, 82 ff), wird dadurch Rechnung getragen, dass auch nach dieser Auffassung der Unternehmergewinnanteil nicht ersetzt wird, wenn der Geschädigte infolge einer besonderen Beschäftigungslage in der fraglichen Zeit ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität seines Betriebes anderweitig gewinnbringend einzusetzen (vgl. AG Marl: Kein Abzug des Unternehmergewinns bei Selbstinstandsetzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw durch Kfz-Fachwerkstatt, NZV 2010; 525).“

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