Gericht setzt auf Fraunhofer-Erhebung
Anders als viele andere Gerichte hält das OLG Koblenz den Fraunhofer-Marktpreisspiegel für geeignet, um die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall zu ermitteln.
Anders als viele andere Gerichte hält das OLG Koblenz den Fraunhofer-Marktpreisspiegel für geeignet, um die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall zu ermitteln (Urteil vom 02.02.2015, AZ: 12 U 1429713).
Zum Hintergrund: Als Berufungsinstanz musste das OLG Koblenz einen Rechtsstreit entscheiden, in welchem es um die Frage der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten ging. Gegenstand des Rechtsstreits waren mehrere Verkehrsunfälle, bei welchen die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach feststand.
Die Klägerin machte vor dem LG Koblenz die gekürzten Mietwagenkosten geltend. Bei der Klägerin handelte es sich um die Autovermietung, welche aus abgetretenem Recht klagte. Das LG Koblenz gab der Klage überwiegend statt und sprach weitere Mietwagenkosten in Höhe von 4.690,56 Euro (Sammelklage) zu. Hierbei bestätigte das LG Koblenz den Schwacke-Automietpreisspiegel.
Die Berufung der Beklagten hiergegen war teilweise erfolgreich. Das OLG Koblenz hielt es im konkreten Fall für geboten, anhand Fraunhofer zu schätzen und sprach Mietwagenkosten in Höhe von lediglich weiteren 2.796,44 Euro zu.
Aussage des Gerichts
Das OLG Koblenz setzte sich hier mit den auf Beklagtenseite vorgelegten vier Alternativangeboten auseinander. Diese hätten deutlich niedrigere Grundanmietpreise ausgewiesen. Diesbezüglich habe die Klägerin nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass die Angebote für die jeweiligen Unfallgeschädigten konkret nicht ohne Weiteres erreichbar gewesen seien.
Dass die Angebote auch nicht auf den jeweiligen Schaden- bzw. Anmiettag bezogen waren, hielt das OLG Koblenz für unerheblich. Für die Beklagte dürfte es unmöglich sein, entsprechende Angebote für ein in der Vergangenheit liegendes Datum vorzulegen.
Dass der Geschädigte nicht über eine Kreditkarte verfüge und ihm somit die Angebote nicht zugänglich gewesen wären, sei klägerseits nicht vorgetragen worden.
Sodann kam das OLG Koblenz zu dem Schluss, dass die vorgelegten Angebote geeignet seien, um Zweifel an den Preisen des Schwacke-Automietpreisspiegels zu erwecken. Deshalb griff der Senat auf die Mittelwerte der Fraunhofer-Erhebung zurück und für den Fall, dass eines der vorgelegten Angebote diese Werte überstieg, auf das höchste Angebot als Grundmietpreis.
Bestätigt wurden seitens des Senats weitere Kosten für die Zustellung und Abholung, für die Winterbereifung, für den Zweitfahrer, das Navi sowie für die Haftungsreduzierung – unabhängig vom Bestehen einer vergleichbaren Versicherung für das verunfallte Fahrzeug. Auf den Wert nach Fraunhofer gewährte der Senat einen Aufschlag von 20 %.
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