Gericht urteilt über diverse Schadenposten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Achern hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu zahlreichen typischen Schäden geäußert, die nach einem Verkehrsunfall zu ersetzen sind.

(Foto: gemeinfrei)

Das Amtsgericht (AG) Achern hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu zahlreichen typischen Schäden geäußert, die nach einem Verkehrsunfall zu ersetzen sind. (Urteil vom 19.02.2016, AZ:1 C 75/15).

Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.3.2015. Hierbei stand die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners fest.

Das Autohaus der Klägerin schleppte das Fahrzeug am 23.3.2015 rund 55 Kilometer zum Betriebsgelände ab. Für das Abschleppen wurden 602,44 Euro in Rechnung gestellt. Hierauf bezahlte die Beklagte lediglich 160,65 Euro. Fest stand, dass es sich beim Autohaus um die „Haus- und Hofwerkstatt“ der Klägerin handelte. Weiterhin entstanden der Klägerin Standgebühren für den Zeitraum 23.3.2015 bis 30.3.2015 in Höhe von 99,96 Euro, wovon die Beklagte 83,30 Euro vorgerichtlich bezahlte.

Der Mietwagen wurde der Klägerin in Höhe von 1.714,14 Euro für den Zeitraum vom 25.3.2015 bis 7.4.2015 für ein Fahrzeug der Gruppe 1 in Rechnung gestellt. Die Beklagte bezahlte vorgerichtlich lediglich 982,84 Euro. Bei dem vermieteten Fahrzeug handelte es sich nicht um ein Selbstfahrervermietfahrzeug, sondern um einen Werkstattersatzwagen.

Bezüglich der An- und Abmeldekosten begehrte die Klägerin eine Pauschale in Höhe von 70 Euro. Vorgerichtlich wurden 60 Euro bezahlt. Des Weiteren begehrte die Klägerin pauschale Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 75 Euro, welche auf Beklagtenseite vorgerichtlich überhaupt nicht ersetzt wurden. Ansonsten begehrte die Klägerin noch für 18 Tage Nutzungsausfall.

Das AG Achern sprach lediglich weitere Mietwagenkosten in Höhe von 527,56 Euro sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 64,02 Euro zu und wies ansonsten die Klage ab.

Aussage des Gerichts

Bezüglich der Abschleppkosten führte das AG Achern aus, dass der erforderliche Kostenaufwand gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der ortsüblichen Vergütung zu schätzen sei. Grundsätzlich seien nur Abschleppkosten in die nächste geeignete Fachwerkstatt erforderlich. Die Klägerin habe keine Gründe dargetan, wieso eine Verbringung des verunfallten Fahrzeugs in die nicht nächstgelegene „Haus- und Hofwerkstatt“ der Klägerin erforderlich gewesen sei.

Bezüglich der Standgebühren ging das AG Achern zwar grundsätzlich von deren Ersetzbarkeit aus, hielt allerdings einen Tagessatz in Höhe von 10 Euro netto für ortsüblich und angemessen. Den darüber hinausgehenden Betrag sprach das Gericht mithin nicht zu.

Die Mietwagenkosten schätzte das AG Achern anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2014. Hierbei handele es sich um eine geeignete Grundlage für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadenschätzung. Den Fraunhofer-Marktpreisspiegel lehnte das Gericht als ungeeignet ab. Besonders moniert wurde die Internetlastigkeit dieser Schätzgrundlage sowie die Ermittlung anhand zu großer PLZ-Regionen. Die fehlende Zulassung des Mietwagens als Selbstfahrervermietfahrzeug stehe einer Ersetzbarkeit dieses Schadens nicht entgegen, sie habe keinerlei Einfluss auf den Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz.

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