Gerichtsstand beim Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Erfüllungsort und damit besonderer Gerichtsstand im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO ist in den Fällen des Rücktritts vom Kaufvertrag anders zu beurteilen als in den Fällen der Nacherfüllung.

Der Erfüllungsort und damit besonderer Gerichtsstand im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO ist in den Fällen des Rücktritts vom Kaufvertrag anders zu beurteilen als in den Fällen der Nacherfüllung. Dies machte das Oberlandesgericht (OLG) München im vorliegenden Urteil deutlich.
Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag verbunden mit der Klage auf Rückzahlung ist der Erfüllungsort der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts befindet, was regelmäßig der Wohn- oder Betriebssitz des Käufers ist. In den Fällen der Nacherfüllung sind hingegen in der Regel technisch aufwendige Diagnose- bzw. Reparaturarbeiten erforderlich, die sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können.
Im konkreten Fall (Urteil vom 13.01.2014) schloss die Klägerin im Januar 2012 mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug (AZ: 19 U 3721/13). Die Klägerin, die in München wohnte, überführte das Fahrzeug dorthin. Im Juli 2012 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung entstandener Aufwendungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Ihre Ansprüche machte sie vor dem Landgericht (LG) München I geltend, das seine Zuständigkeit jedoch verneinte.
Im Berufungsverfahren bekam die Klägerin zumindest hinsichtlich der Zuständigkeit Recht.
Wenn ein Kaufvertrag beiderseits erfüllt wurde und der Käufer nach einem Rücktritt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache begehrt, ist der Erfüllungsort und mithin besonderer Gerichtsstand im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts befindet, so das OLG München. Bei einem Fahrzeug sei dies regelmäßig der Wohn- oder Betriebssitz des Käufers. Das OLG München führt dazu aus:
„§ 29 Abs. 1 ZPO begründet einen besonderen Gerichtsstand an dem Ort, an dem die streitige Pflicht zu erfüllen ist (Erfüllungsort), was sich nach materiellem Recht bestimmt (BGH NJW-RR 07, 777, 778; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rn. 24; MüKomm-ZPO/Patzina, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 19), hier mangels gesetzlicher Sonderregelungen maßgeblich nach der Vorschrift des § 269 BGB (vgl. BGHZ 157, 20, 23; BGH NJW-RR 07, 777, 778). Zwar ist der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragsteile grundsätzlich einzeln und gesondert zu bestimmen, jedoch ist anerkannt, dass (ausnahmsweise) ein einheitlicher Gerichtsstand angenommen werden. Für die Klage nach Rückgängigmachung des Kaufs gilt nach herrschender, nicht ganz unbestrittener, aber vom Gericht geteilter Auffassung: Ist der Kaufvertrag beiderseits erfüllt und klagt der Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist Erfüllungsort und damit besonderer Gerichtsstand iSv § 29 Abs.1 ZPO der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts (früher: der Wandlung) nach dem Vertrag befindet, da dort die Kaufsache zurückzugewähren ist (vgl. BGH, MDR 1962, 399; BGHZ 87, 104/109 f.; BayObLG MDR 2004, 646; OLG München NJW 2006, 449, 450; Stein/Jonas/Roth, ZPO, § 29 Rn. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rn. 25 Stichwort “Kaufvertrag“; MüKomm-ZPO/Patzina, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 62; Musielak/Heinrich, ZPO,10. Aufl. 2013, § 29 Rn. 28). Der Rückaustauschort oder Belegenheitsort gilt als einheitlicher Erfüllungsort des Rückgewährschuldverhältnisses (Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 29 Rn. 6). Leistungsort im Falle des Rücktritts ist gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 269 Rn. 16). Auf die Rücknahme der Kaufsache hat der Käufer bei Vorliegen eines Rücktrittsgrunds einen Anspruch. Dieser Anspruch ist ebenfalls am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Sache zu erfüllen; dort kann der Käufer die Kaufsache zur Verfügung zu stellen. Dies ist bei einer Kaufsache, die zur Fortbewegung bestimmt ist, regelmäßig der Ort, an dem sie nach dem Vertrag überwiegend genutzt oder gewöhnlich abgestellt wird, schon in der Regel also der Wohn- oder Betriebssitz des Käufers (so auch OLG Bamberg ZfS 2013, 568; OLG Schleswig NJOZ 2013, 1255). Hier war dem Beklagten nach den Umständen auch erkennbar (vgl. Anlage K1), dass der bestimmungsgemäße Gebrauch des Fahrzeugs (jedenfalls überwiegend) am Wohnsitz der Klägerin erfolgen würde. Eine besondere Verwendung ist weder aus dem Vertrag ersichtlich noch von einer Partei behauptet.
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