Gerichtszuständigkeit ist wichtiger Faktor

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Wie eine Verhandlung endet, hängt wesentlich von den Entscheidungstraditionen eines Gerichtsstandorts ab. Oft neigen die Richter Fraunhofer oder Schwacke zu und entscheiden bevorzugt mit oder ohne Gutachter.

(Foto: gemeinfrei / CC0 )

Bei Prozessen um die Unfallfolgen steht immer wieder auch die Zuständigkeit eines Gerichtsorts in Frage. Die kann wegen der unterschiedlichen Entscheidungstraditionen für den Ausgang eines Verfahrens erhebliche Bedeutung haben. Der Geschädigte oder sein Anwalt sollte folglich den Gerichtsort in seine Klageüberlegungen einbeziehen, wie ein Urteil des AG Nürnberg vom 16. August 2017 zeigt (AZ: 37 C 3342/17).

Im vorliegenden Fall verhandelten die Parteien einen Verkehrsunfall, der sich am 28. Januar 2016 ereignet hatte. Hierbei stand die Eintrittspflichtigkeit des Unfallverursachers unstrittig fest. Als Folge des Unfalls mietete der Geschädigte einen Ersatzwagen an. Die gegnerische Versicherung kürzte jedoch die aufgelaufenen Mietwagenkosten, sodass es letztendlich notwendig war, diese vor dem AG Nürnberg einzuklagen.

Der Unfall ereignete sich im Zuständigkeitsbereich des AG Landshut. Verklagt wurde die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz in Coburg. Diese unterhält eine Außenstelle in Nürnberg. Die Klage wurde beim AG Nürnberg erhoben und sich hierbei auf die Zuständigkeit gemäß § 21 ZPO berufen. Gemäß dieser Vorschrift begründet das Vorhandensein einer Niederlassung die Zuständigkeit des Gerichts am Ort eben dieser Niederlassung.

Versicherung fürchtet verbraucherfreundliches Gericht

Die beklagte Versicherung bestritt diese Zuständigkeit in Kenntnis der für sie dort ungünstigeren Rechtsprechung. Das Versicherungsunternehmen habe seinen Hauptsitz in Coburg, der Betrieb in Nürnberg sei keine Zweigniederlassung, sondern lediglich eine Schadenaußenstelle. Dies sei für die Begründung der Zuständigkeit gemäß § 21 ZPO nicht ausreichend.

Das AG Nürnberg folgte zunächst dieser Ansicht und regte an, die Abgabe des Rechtsstreits an das AG Landshut zu beantragen. Auf die Stellungnahme des Klägers hin revidierte es seine dahingehende Ansicht und ging nunmehr von der örtlichen Zuständigkeit des AG Nürnberg aus.

Dies begründete das AG Nürnberg folgendermaßen: „Das Gericht hält seine Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit nicht länger aufrecht, da zu Gunsten der Klagepartei zumindest vom Anschein einer selbstständigen Niederlassungsbetätigung der Beklagten am hiesigen Gerichtsort auszugehen ist. Für das kontaktierende Publikum ist nicht hinreichend erkennbar, dass oder ob die agierende Schadenaußenstelle Nürnberg in Wirklichkeit nicht selbstständige Entscheidungen hinsichtlich des Umfangs der Schadenregulierung trifft.“

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