Geschädigter hat Recht auf Zweitgutachten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein geschädigter Autofahrer darf einen eigenen Gutachter mit der Schadenfeststellung beauftragen, wenn die Schädigerseite bereits einen Sachverständigen eingeschaltet hat.

Ein geschädigter Autofahrer darf auch dann einen eigenen Gutachter mit der Schadenfeststellung beauftragen, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer bereits einen Sachverständigen eingeschaltet hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien sich ausdrücklich auf einen gemeinsamen Gutachter geeinigt haben. Das hat das Amtsgericht (AG) Wuppertal in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 1. Juni 2015 (AZ: 32 C 8/14) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) zur Feststellung des unfallbedingten Schadens am Fahrzeug eines Autofahrers (Kläger) einen Sachverständigen beauftragt. Nachdem dieser in seinem Gutachten den Restwert eines überregionalen Aufkäufers ermittelt hatte und die Versicherung auf dieser Basis abrechnete, beauftragte der geschädigte Autofahrer ein eigenes Sachverständigengutachten.

Für die Erstellung dieses Gutachtens berechnete der Sachverständige einen Betrag von 565 Euro. Für die Demontage des Stoßfängers hatte er die Unterstützung einer Kfz-Werkstatt in Anspruch genommen, wofür weitere Kosten in Höhe von 101 Euro entstanden.

Die eintrittspflichtige Versicherung lehnte den Ausgleich dieser Kosten ab. Daraufhin klagte der geschädigte Autofahrer beim Amtsgericht (AG) Wuppertal auf volle Kostenerstattung – und bekam Recht.

Zu den Urteilsgründen

Das Gericht hielt die Kosten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen in vollem Umfang für erstattungsfähig. Dabei schloss es sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an, der zu dem Ergebnis kam, dass zur sachgerechten Gutachtenerstellung der Einsatz der Hebebühne und die Mithilfe durch die Werkstatt bei der Zerlegung des Fahrzeugs erforderlich waren. Zudem war aus Sicht des gerichtlichen Gutachters eine Demontage der Stoßfängerverkleidung zur vollständigen Sichtung und Dokumentation des Fahrzeugschadens gerechtfertigt.

Nach Auffassung des Gerichts dürfe der Geschädigte grundsätzlich auch dann einen eigenen Gutachter zur Schadenermittlung beauftragen, wenn der Schädiger bereits einen Sachverständigen eingeschaltet hat. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Parteien ausdrücklich ein „Stillhalteabkommen“ schließen und der Geschädigte somit auf die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens verzichtet. So lag der Fall hier jedoch nicht.

Laut Urteil durfte der Kläger im vorliegenden Fall die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen auch deshalb als erforderlich ansehen, weil u.a. der Sachverständige der beklagten Versicherung den Restwert überregional – im Rahmen einer Internetbörse – und nicht über den regionalen Markt ermittelt hatte.

Der Klage des geschädigten Autofahrers gab das Gericht deshalb vollumfänglich statt.

Praxis

Das AG Wuppertal schließt sich in seinem Urteil der bestehenden Rechtsprechung an, dass der Geschädigte auch dann einen eigenen Gutachter beauftragen darf, wenn der Schädiger oder sein Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien sich ausdrücklich auf einen gemeinsamen Gutachter geeinigt haben.

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