Geschädigter muss Vorschäden beziffern können

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Ein neuerlicher Schaden an einer geschädigten Stelle eines Autos ist für den Schädiger schwer zu beziffern. Daher muss der Geschädigte den Zustand des Autos vor dem Unfall darlegen.

(Foto: KÜS)

Kommt es an einem Fahrzeug, das bereits Vorschäden hatte, zu einem weiteren Schaden, muss der Geschädigte darlegen, inwiefern der Vorschaden behoben wurde beziehungsweise welche Schadenhöhe bereits bestand. Das hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem Urteil vom 27. August entschieden. Den Geschädigten treffe in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten (neuen) Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das aktuelle Unfallereignis zurückzuführen sind (AZ: 22 U 152/14).

Damit hat sich das KG der überwiegenden Rechtsprechung angeschlossen. Diese besagt, dass der Geschädigte ausschließen muss, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs an der Stelle des neuen Unfallschadens noch vorhanden waren.

Im verhandelten Fall ging es unter anderem um eine Schadenersatzforderung in Form eines Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Höhe von 7.980 Euro. Das Fahrzeug hatte Vorschäden erlitten und die gegnerische Versicherung erhob Einwendungen zum ermittelten Wiederbeschaffungswert, da dieser die Vorschäden nicht berücksichtigte.

Das vorinstanzliche Gericht wies die Klage ab, da es an einem schlüssigen Vortrag des Geschädigten zum unfallbedingten Schaden fehlt. Es ist der Auffassung, dass der Geschädigte zudem im Hinblick auf die Vorschäden, die an dem Fahrzeug repariert wurden, im Einzelnen hätte vortragen müssen. Weiterhin sei es auch einem Sachverständigen nicht möglich, einen Wiederbeschaffungswert zuverlässig zu ermitteln, da der Gutachter die Art der Vorschäden, soweit sich diese im mit den Unfallschäden überdeckten Bereich befunden hätten, nicht mehr im Einzelnen überprüfen konnte.

Im Verfahren vor dem KG Berlin machte der Geschädigte dann geltend, dass das vorinstanzliche Gericht ein Gutachten hätte einholen müssen, denn zumindest ein Sachverständiger hätte dann den Wiederbeschaffungswert auf der Grundlage vorhandener Unsicherheiten über die Schadenbehebung ermitteln können.

Die beklagte Versicherung wiederum ist der Auffassung, dass der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist und dass ohne den Parameter Vorschäden eine zutreffende Ermittlung des Widerbeschaffungswertes überhaupt nicht erfolgen kann.

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