Zum Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands führt das Kammergericht Berlin wörtlich aus:
„Der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 7.980 € (Wiederschaffungswert 8.500 € netto abzüglich Restwert von 520 €) steht der Klägerin ferner aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht zu.
1. Die Klägerin trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Der Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes setzt deshalb zum einen voraus, dass die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht bereits unterschreiten. Zum anderen hängt die Höhe des Wiederbeschaffungswertes davon ab, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand. Dem Mindestschaden entspricht bei ungeklärter Grundlage der Berechnung ([niedrigere] Reparaturkosten oder [niedrigerer] Wiederbeschaffungsaufwand) auch nicht der (möglicherweise ermittelbare) Mindestwiederbeschaffungsaufwand. Vielmehr bleibt die Schadensbemessung nach § 287 ZPO nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich ohne ausreichenden Anhaltspunkt, weshalb einer möglichen Schadensbemessung der Umstand entgegensteht, dass sowohl die zurechenbaren Reparaturkosten nicht feststehen, als auch eine hinreichende Grundlage für die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes fehlt.
a) Reparaturkosten sind nur zu ersetzen bzw. im Rahmen der Berechnung des Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Kann er dies nicht oder unterlässt er die Darlegung, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (vgl. BGH mit Urteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 – BGHZ 71, 339, 347 [II.2] = NJW 1978, 2154; KG mit (Hinweis-) Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 22 U 151/11 [veröffentlicht auf juris.de]; KG mit Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 U 146/08 – NZV 2010, 350 f.; KG mit [Hinweis-] Beschluss vom 31. Juli 2008 - 12 U 137/08 – NZV 2009, 345 f.; KG mit Beschluss vom 6. Juni 2007 – 12 U 57/06 – NJOZ 2008, 765 [I.] = KGR Berlin 2008, 234 = VRS 113, 424; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. März 2005 – 12 U 163/04 – [2.b)], Schaden-Praxis 2005, 413, ferner veröffentlicht auf beck-online.de und juris.de; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 - 1 U 32/14 – [I.1)], veröffentlicht auf beck-online.de und juris.de m.w.Nw.; OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2001 – 14 U 87/00 - MDR 2001, 1111; OLG Koblenz mit [Hinweis-] Beschluss vom 26. März 2009 – 10 U 1163/08 – VersR 2010, 246 = NJOZ 2010, 3977; OLG Köln mit [Zurückweisungs-] Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 4 U 11/10 - Schaden-Praxis 2011, 187; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 – NZV 2006, 261 [I.2.b)]; vgl. ferner König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 6, S. 224; Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Aufl., § 249 BGB Rn. 86-88; Kaufmann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 25 Rn. 250; Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 287 Rn. 7).
Der Geschädigte muss zwar nicht stets darlegen und beweisen, dass Vorschäden nicht vorhanden waren. Konkreten Vortrag der Gegenseite oder ernsthafte Anhaltspunkte für Vorschäden muss er jedoch ausräumen, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden bzw. die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeuges trifft.
b) Der Umstand, dass der Klägerin als Käuferin eines Gebrauchtwagens ein Vorschaden oder der Umfang eines Vorschadens nicht bekannt gewesen ist, fällt nicht in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Beklagten und vermag nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu verschieben. Unfallschäden sind schließlich von dem Verkäufer dem Käufer auch ungefragt mitzuteilen. Wenn – wie es nicht selten der Fall ist und auch hier der Fall war – pauschal ein Vorschaden bzw. Unfallschaden im Kaufvertrag aufgeführt wird oder jedenfalls bekannt ist, ist es nicht dem Anspruchsgegner anzulasten, wenn eine Rückfrage und Klärung unterbleibt. Hatte der Verkäufer den Schaden verschwiegen, ist es ebenfalls nicht gerechtfertigt, dieses Risiko dem Anspruchsgegner als (vermeintlichem) Schädiger aufzubürden. Die Probleme der Darlegung auf den Anspruchsgegner zu verlagern, ist jedenfalls keinesfalls zu rechtfertigen, denn diesem kann die mangelnde Wahrnehmung eigener Interessen des Käufers ebenso wenig wie ein Betrug angelastet werden.
c) Der Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild oder die substanzlosen Behauptungen, Vorschäden seien fachgerecht behoben und/oder die erforderlichen Arbeiten seien durchgeführt worden, ersetzen regelmäßig nicht die Darlegung des konkreten Reparaturweges. Der konkrete Reparaturweg – auf den auch ein Sachverständiger nur Schlüsse aus dem äußeren Erscheinungsbild und genauere Erkenntnisse im Regelfall erst nach Demontage ziehen könnte – ist nicht erst durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (oder Befragung von Zeugen) im Prozess zu ermitteln, weil dies einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt. Aufgabe eines Sachverständigengutachtens ist es zudem nicht, dem Anspruchsteller den notwendigen Sachvortrag zu ersparen, sondern die Bewertung der – gegebenenfalls durch Zeugen oder Urkunden bewiesenen – konkreten Reparaturmaßnahmen.
d) § 287 Abs. 1 ZPO mag die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs und der Höhe des Schadens erleichtern, was aber keineswegs zu einem Verzicht auf die Darlegung der für die Ausübung des Ermessens bzw. die Schätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen führt. Diese sind vielmehr vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 – NJW-RR 2007, 569, 571 [21]; BGH, Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - NJW 1988, 3016, 3017 [II.1.a)]; Bacher in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck'scher Online-Kommentar; Stand: 1.3.2015], § 287 Rn. 16). Hier fehlt es jedoch bereits mangels Ausführungen zu Art und Umfang des oder der Vorschäden im erneut beschädigten Bereich an einer hinreichenden Darlegung ausreichend greifbarer Anhaltspunkte, die eine gesicherte Grundlage für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Schadensumfangs bieten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 – NJW-RR 2007, 569, 571 [21]). Es genügt nicht die Gewissheit, dass irgendein allerdings nicht quantifizierbarer Schaden vorliegen muss, denn dies lässt die Bestimmung der Höhe eines - wie auch immer gearteten - Mindestschadens nicht zu.
e) Ferner ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den technisch und rechnerisch abgrenzbaren Schaden von Amts wegen zu ermitteln (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 – 4 U 393/11 – NZV 2015, 235, 237 [II.A.2.c)aa)]).
f) Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung zu Kettenauffahrunfällen verweist, ist die Sachlage schon nicht vergleichbar, weil dort nicht – wie hier - um Vorschäden aus anderen früheren Unfällen, die objektiv selbstverständlich belegbar sind, gestritten wird, sondern um die Zurechnung im Rahmen eines Unfallgeschehens.
g) Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 27. Februar 2014 – 6 U 147/13 – NZV 2015, 37, 37 f. [II.2.a)]) verweist, das im Grundsatz ebenfalls ausdrücklich der “ganz überwiegenden Ansicht” folgt, den Ansatz hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes aber nicht teilen will, soweit Vorschaden und Unfallschaden sich nicht decken, kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist, denn auch das OLG Hamm fordert, dass der nicht im Unfallbereich Druck- und Speicheransicht befindliche Vorschaden durch ein Schadengutachten aktenkundig, d.h. im Einzelnen bekannt ist, also die Beurteilung des Sachverständigen hinsichtlich der Reparatur des Vorschadens nicht vollends ohne Anhaltspunkte bleibt. Im Übrigen ist sicherlich im Allgemeinen zutreffend, dass eine Partei ihre Darlegungslast erfüllt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Auch dafür genügen aber bloße Wertungen (ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens o.ä.) nicht, vielmehr ist Tatsachenvortrag erforderlich.
Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO hat der Anspruchsteller dementsprechend die erforderlichen Anknüpfungstatsachen und nicht nur das ohne tatsächliche Grundlage bleibende Ergebnis ihrer Bewertung vorzutragen. Ob die Schlussfolgerung des OLG Hamm, ein Sachverständiger könne – ohne ausforschende Demontage - die Ausführungsqualität der (nicht im Unfallbereich ausgeführten Vorschadens-) Reparatur hinreichend sicher beurteilen, zutrifft, erscheint zweifelhaft. In der Regel sind Schlüsse auf die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen, ordnungsgemäß ausgeführten Korrosionsschutz u.ä. (zumindest ohne Demontage) nicht möglich, weshalb ohne Kenntnis der konkret ausgeführten Reparaturmaßnahme eine unzulässige Ausforschung durch das Gericht und den Sachverständigen erforderlich würde. Allenfalls mag denkbar sein, dass - ohne weitergehende Ausforschung durch einen Sachverständigen – bei Vorliegen eines abgrenzbaren, nicht im Unfallbereich gelegenen Vorschadens der Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung etwaiger Unwägbarkeiten wird geschätzt werden können. Vorliegend befindet sich der erhebliche Vorschaden jedoch ohnehin im Unfallbereich und wird durch die Unfallschäden verdeckt.
2. Zwar ist wegen der Dellen, Kratzer usw. schon nicht ersichtlich, dass reparierte Vorschäden vorlägen. Grundsätzlich handelt es insoweit sich um typische Gebrauchserscheinungen, die hier beim Ankauf durch den Händler unter “Optische-Pauschale” aufgeführt wurden. Solche Bagatellschäden lassen sich von weiteren Unfallschäden in der Regel abgrenzen und - wenn geboten - herausrechnen. Der Frontschaden befindet sich jedoch im Bereich des streitgegenständlichen Unfallschadens. Im Zusammenhang mit den umfangreichen Nachlackierungen (Motorhaube, vorderer Stoßfänger, vordere Kotflügel, rechte vordere Beifahrertür), die sich keineswegs mit einer - wie der Voreigentümer, der das Fahrzeug zuletzt fuhr, der Klägerin mitgeteilt haben soll - vollständigen Neulackierung des Fahrzeuges durch einen früheren Eigentümer in Einklang bringen lassen, und dem Umstand, dass an der Front eine Reparatur stattgefunden hat, war hier eine konkrete Einlassung erforderlich, denn die Darlegung zu dem Unfall bzw. dem Hergang der Schadensentstehung bleibt andernfalls ohne jede Substanz. Eine ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens erscheint zudem zweifelhaft, wenn der Lack am Stoßfänger abblätterte und der Stoßfänger bei Hereinnahme durch den Händler leicht verschoben war.
Ferner hat der (Privat-) Sachverständige Reparaturspuren gesehen, so dass ganz offensichtlich (zumindest) ein Unfall im Rechtssinn zu Grunde gelegen haben muss, der angesichts des Umfangs der Nachlackierungen konkreter Darlegung bedürfte. Die eingereichten (bei Hereinnahme des Fahrzeuges gefertigten) Fotos genügen deshalb nicht als Beleg, dass im Motorraum keine Beschädigungen bzw. Reparaturspuren erkennbar sind. Es zeigt ohnehin nur eines der (Schwarzweiß-) Fotos überhaupt den Motorraum (bei geöffneter Motorhaube schräg von vorne). Die Nachlackierung der vorderen Kotflügel sowie der Motorhaube bleibt ohne Konkretisierung auffällig, zumal der Vorbesitzer erläutert haben soll, sein Vorbesitzer hätte den Wagen komplett neulackiert, weil ihm die Farbe nicht gefallen habe, womit die Nachlackierungen nicht zu erklären sind. Die Klägerin legt ferner zu den von dem Sachverständigen konkret gesehenen Reparaturspuren an der Fahrzeugfront nichts dar und erläutert zudem nicht, welche konkreten Maßnahmen ihr Ehemann bzw. die Werkstatt wann konkret nach dem Ankauf durch den Händler durchgeführt haben.
Im Übrigen könnte der (Privat-) Sachverständige, der anlässlich der Hauptuntersuchung vor dem Verkauf an die Klägerin (oder ihren Ehemann) ohnehin nicht beauftragt war, den Wagen auf Vorschäden zu untersuchen, nur als Zeuge über konkrete Tatsachen vernommen werden, die ein unabhängiger Sachverständiger dann bewerten müsste. Dazu müsste der sachverständige Zeuge aber konkrete Feststellungen zum Schadensumfang, die über eine bloße Inaugenscheinnahme hinausgehen, getroffen haben, die vorzutragen gewesen wären. Der Sachverständige hat in seiner E-Mail vom 6. Mai 2014 jedoch gerade ausgeführt, dass äußerliche Unfallschäden, welche nicht repariert gewesen seien, zu diesem Zeitpunkt (Hauptuntersuchung) durch ihn nicht feststellbar gewesen seien, was den eingeschränkten Umfang seiner Untersuchung (äußerlich, nicht repariert) verdeutlicht.“
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