Gewerbliche Unfallersatzanmietung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Bei Autovermietern wie auch Geschädigten wird häufig fälschlicherweise davon ausgegangen, dass gewerbliche Anmieter keinen Anspruch auf Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall haben.

Die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Nordenham (Urteil vom 27.1.2012, AZ: 3 C 186/11) beschäftigt sich mit einem eher selteneren Problem im Zusammenhang mit der unfallbedingten Anmietung eines Ersatzwagens. Bei Autovermietern wie auch Geschädigten wird häufig fälschlicherweise davon ausgegangen, dass gewerbliche Anmieter keinen Anspruch auf Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall haben. Möglicherweise resultiert dieser Irrtum daraus, dass die Rechtsprechung bei der Geltendmachung von Nutzungsausfall den gewerblichen Geschädigten in der Regel auf die Vorhaltekosten beschränkt. Mietet allerdings der Unternehmer konkret einen Ersatzwagen an, so kann er regelmäßig auch in diesem Zusammenhang entstehende Kosten verlangen. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Anmietung völlig unverhältnismäßig wäre.

Das AG Nordenham hat allerdings die Messlatte für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit sehr hoch gelegt. Diese Ansicht des AG Nordenham, welche wohlbegründet wurde, überzeugt in der Praxis und ist ausdrücklich zu begrüßen.

Im konkreten Fall klagte die Autovermietung aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten ein. Bei der Unfallgeschädigten handelte es sich um ein Taxi-Unternehmen. Dessen Taxifahrzeug fiel durch den Verkehrsunfall vom 26.04.2010 aus. Der Taxibetrieb mietete bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, wofür Kosten in Höhe von 1.824 Euro netto entstanden. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten, Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dem Grunde nach zu 100 Prozent war unstreitig.

Der Fuhrpark des Taxi-Unternehmens umfasste elf Fahrzeuge, davon fünf Taxen und sechs Mietwagen. Bei dem beschädigten Fahrzeug handelte es sich um ein Großraumfahrzeug, mit welchem das Unternehmen Schultouren im Auftrag des Landkreises durchführte.

Im Zeitraum vom 26.04.2010 bis zum 03.05.2010 waren sämtliche Fahrzeuge des Taxi-Unternehmens morgens und mittags ununterbrochen im Einsatz. Das AG Nordenham sprach die ausstehenden Mietwagenkosten in voller Höhe zu.

Mit der Frage der Anmietdauer bzw. der Höhe des erforderlichen Mietwagentarifs musste sich das AG Nordenham nicht auseinandersetzen. Diese Aspekte waren zwischen den Parteien unstreitig.

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