Gnadenlose Leasinggesellschaften mit ihren Restwertverpflichtungen

Autor / Redakteur: Prof. Dr. F. Christian Genzow / Joachim von Maltzan

Deutschland und Österreich sind die einzigen Länder Europas, in denen die Händler Restwertverpflichtungen eingehen müssen. Branchenanwalt Prof. Genzow zweifelt die rechtliche Gültigkeit an.

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Die Rückkaufverpflichtung des Handels für Leasingrückläufer ist eines der heißesten Themen dieses Jahres – und es scheint immer mehr zu eskalieren. Besondere Zornesröte hat das „Restwert-Unterstützungsprogramm“ der VW-Leasing hervorgerufen, aber auch andere herstellereigene Banken – wie beispielsweise die Ford Bank – bemühen sich nicht gerade darum, eine Eskalation zu vermeiden.

Bei vielen herstellereigenen Leasinggesellschaften (aber auch bei Fremdleasinggesellschaften) geben die von den Banken einseitig vorformulierten Rückkaufklauseln für Leasingfahrzeuge zu erheblicher rechtlicher Kritik Anlass. Dass Deutschland und (zum Teil) Österreich die einzigen Länder in Europa sind, in denen so etwas überhaupt praktiziert wird, macht schon nachdenklich. Dabei gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz europaweit.

Das Ungleichgewicht ist offensichtlich: Derjenige, der das Leasinggeschäft vermittelt hat und das Fahrzeug an das Leasingunternehmen verkaufen durfte, soll der Risikoträger für das Leasinggeschäft sein, während das Leasingunternehmen bequem die Leasingraten entgegennimmt. Auch ein Handelsvertreter, der ein Geschäft für ein Unternehmen vermittelt, ist nicht an dem Risiko des Geschäfts beteiligt – sollte er daran beteiligt sein, sieht ihn das EU-Kartellrecht als „eigene Wirtschaftsstufe“ an. Das hat zur Folge, dass das Vertriebssystem des Herstellers (und damit natürlich auch die Rückkaufverpflichtung) insgesamt nichtig ist, wenn er dem Vermittler einzelne, nicht abänderbare Konditionsbestandteile vorgibt.

Nichtige Klauseln

Das Risiko ist zudem schon aufgrund der Vertragsklauseln, die die Leasingunternehmen verwenden, nicht überschaubar: Denn es steht regelmäßig nicht fest, ob und wann der Leasingnehmer das Fahrzeug zurückgibt und demgemäß der Händler das Fahrzeug kaufen muss. Der Händler unterschreibt gegenüber dem Leasingunternehmen ein Kaufangebot zum Rückkauf des Leasingfahrzeugs. Eine längerfristige Bindung durch eine solche „feste Offerte“ für den Rückkauf ist aber mit dem Gerechtigkeitsgehalt von §§ 147 und 307 BGB nicht zu vereinbaren: Die Bindung des Händlers zwischen einem Tag und 36 Monaten an diese Rückkaufverpflichtung durch das Leasingunternehmen stellt einen im Hinblick auf den Vertragsabschluss (Rückkauf) unangemessen langen Schwebezustand dar.

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