Grundsatzentscheidung zu Nutzungsausfall und Standgeld
Der BGH hat die Voraussetzungen und die jeweilige Dauer eines Nutzungsausfallanspruchs sowie eines Standgelds für ein beschädigtes, nicht mehr verkehrssicheres Fahrzeug dargelegt.
In seinem Urteil vom 5. Februar 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadenfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit Anspruch auf den Ersatz des Nutzungsausfalls hat. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von der Tatsache, dass der Geschädigte im fraglichen Zeitraum auf ein anderes Fahrzeug kostenfrei hätte zugreifen können. Auch die durch die Einlagerung des Unfallfahrzeugs entstandenen Aufwendungen (Standkosten) seien durch die gegnerische Seite zu übernehmen (AZ: VI ZR 363/11).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger am 20.12.2009 unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten, welchen der Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Fahrzeug verursacht hatte. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten dem Grunde nach stand fest. Das Fahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und nicht mehr verkehrssicher (die Scheiben waren zerbrochen). Nach Sicherstellung durch die Polizei wurde das Fahrzeug zunächst bis zum 22.12.2009 dort untergestellt; am 22.12.2009 wurde es in eine Werkstatt geschleppt und dort zur Begutachtung und Schadenfeststellung durch einen Sachverständigen belassen.
Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgte durch den Kläger am 23.12.2009. Das vom Sachverständigenbüro erstellte Gutachten erreichte den Kläger am 04.01.2010 oder 05.01.2010. Das Sachverständigengutachten ermittelte als Netto-Reparaturkosten 9.786,94 Euro, was Bruttoreparaturkosten von 11.643,04 Euro entspricht. Den Wiederbeschaffungswert gab der Gutachter mit brutto 30.000 Euro an, den Restwert mit 12.600 Euro.
Der Kläger veräußerte sein unrepariertes Fahrzeug. Der Kläger erwarb unter dem 07.01.2010 ein Ersatzfahrzeug. Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte den Fahrzeugschaden auf Basis der Nettoreparaturkosten.
Der Kläger begehrte Nutzungsausfall bis einschließlich 15.01.2010 mit der Begründung, dass ab dem Zugang des Gutachtens am Montag, den 04.01.2010 auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten durch Einberechnung in einen Wiederbeschaffungsbetrag die im Gutachten geschätzte Reparaturdauer von acht Werktagen hinzuzurechnen ist, sodass bei acht Tagen zzgl. Wochenende die Nutzungsentschädigung bis einschließlich 15.01.2010 zu zahlen ist.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte nur Nutzungsausfall bis einschließlich 05.01.2010. Des Weiteren bezahlte die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Standgebühren. Der Kläger machte demgemäß weitere zehn Tage Nutzungsausfall á 59 Euro, insgesamt also 590 Euro sowie restliche Standgebühren für die Unterstellung in einer Werkstatt in Höhe von 71,39 Euro geltend.
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