Gutachter darf Nebenkosten geltend machen
Das Amtsgericht Kassel hat die BVSK-Honorarbefragung 2013 erneut als geeignete Schätzgrundlage zur Berechnung anfallender Gutachter-Kosten bestätigt.
Das Amtsgericht (AG) Kassel hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 20.10.2014, AZ: 423 C 2554/14) die BVSK-Honorarbefragung 2013 erneut als geeignete Schätzgrundlage für die Berechnung anfallender Gutachter-Kosten bestätigt.
Im vorliegenden Fall begehrte ein Sachverständiger (Kläger) von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 92,80 Euro aus abgetretenem Recht für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. Das AG Kassel gab der Klage – mit Ausnahme der Kosten für kleinere Arbeiten in Höhe von 13,10 Euro – weitgehend statt.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Kassel stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass zu den erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis prinzipiell auch die Aufwendungen für einen Sachverständigen zählen. Dies gelte selbst dann, wenn diese „übersetzt“ sein sollten.
Da vorliegend zwischen dem Geschädigten und dem klagenden Sachverständigen keine konkrete Vergütung vereinbart worden sei, sei grundsätzlich die „übliche Vergütung“ im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB geschuldet. Zur Schätzung der „üblichen Vergütung“ – zu der das Grundhonorar und andere geltend gemacht Kosten zählen – zog das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2013 heran.
Ein auffälliges Missverhältnis konnte das Gericht hier nicht erkennen, da sich das Grundhonorar unterhalb des Honorarkorridors und die geltend gemachten Nebenkosten überwiegend im Mittelfeld des Korridors bewegten. Die Schreibkostenpauschale von 29 Euro hielt das Gericht für üblich, da jedes Gutachten individualisierte Ausführungen enthält, die Kosten für Hardware und Software bzw. anteilige Kosten der Schreibkräfte hierin Berücksichtigung finden.
Auch die Fahrtkosten von 1,05 Euro je gefahrenem Kilometer hielt das Gericht für erstattungsfähig, da diese sich im Honorarkorridor V der BVSK-Honorarbefragung bewegten.
Der Kläger konnte ferner Kosten für Kopien und Lichtbilder von je 2,40 Euro ersetzt verlangen. Auch diese Kosten bewegten sich nach Ansicht des Gerichts im Rahmen des Honorarkorridors V der BVSK-Honorarbefragung. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass durch die Bearbeitung der Bilder durch den Sachverständigen ein solcher Mehraufwand entstehe, der nicht mit Preisen für Verbraucher in Läden und bei Internetanbietern vergleichbar sei.
Das Gericht geht davon aus, dass die Restwertermittlung eine originäre Sachverständigenleistung darstellt und die Restwertermittlungskosten daher grundsätzlich mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Lediglich unter dem Aspekt, dass der Sachverständige selbst Fremdleistungen in Anspruch nimmt, kann er diese Kosten ersetzt verlangen. Daher hält das Gericht die von der Restwertbörse in Rechnung gestellten „Fremdkosten“ in Höhe von 11,90 Euro netto für erstattungsfähig.
Den weiter in diesem Zusammenhang geltend gemachte Betrag von 13,10 Euro für Bearbeitung, Heraussuchen und Aufbereiten der Lichtbilder lehnt das Gericht mit der Begründung ab, dass diese Tätigkeit als mit dem Grundhonorar abgegolten gilt.
Praxis
Das AG Kassel stellt in seiner Entscheidung klar, dass sich der Ersatzanspruch des Geschädigten nach erfolgter Abtretung weder verändert noch umwandelt. Das Gericht zieht die BVSK-Honorarbefragung 2013 als Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten heran.
Die Kosten der Restwertermittlung lehnt das Gericht mit dem Argument ab, diese originäre Sachverständigenleistung sei mit dem Grundhonorar abgegolten. Lediglich wenn eine konkrete „Fremdrechnung“ einer Restwertbörse vorgelegt wird, sind diese Kosten erstattungsfähig.
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