Gutachterhonorar muss verhältnismäßig sein

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Geschädigte müssen bei der Wahl eines Sachverständigen keine Marktforschung betreiben. Schwierig wird es, wenn die geforderten Nebenkosten „erkennbar“ willkürlich sind.

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Die grundsätzliche Haltung der Gerichte zur Übernahme von Gutachterkosten durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers darf kein Freibrief für die Höhe der Sachverständigenhonorare sein. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17. Februar. Das Gericht lehnte die vollständige Zahlung der in Ansatz gebrachten Kosten ab, da insbesondere die Höhe der Nebenkosten willkürlich erschien und ein auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung festgestellt wurde (AZ: 102 C 227/13).

Im verhandelten Fall forderte der Kläger von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 256,08 Euro aus abgetretenem Recht, für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten, das fünf Schreibseiten (ohne Audatex-Kalkulation und Fotoseiten) umfasste. Die beklagte Versicherung hatte vorprozessual bereits Sachverständigenkosten in Höhe von 520 Euro bei einer Schadenhöhe von ca. 2.250 Euro (netto) reguliert. Das Schadenbild stellte sich weder als besonders umfangreich noch als komplex dar. Eine merkantile Wertminderung wurde nicht ermittelt.

Als Honoraranspruch machte der Kläger ein Grundhonorar von 432 Euro sowie Nebenkosten von 344 Euro (netto) geltend. Das AG Bonn wies die Klage mit ausführlicher Begründung zurück. Unter anderem wertete das Gericht die Höhe der Nebenkosten als nicht mehr vertretbar, auch waren einzelne Kostenpositionen unrichtig angegeben.

Auswahlverschulden des Geschädigten

In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht zunächst aus, dass die Versicherung verpflichtet ist, dem Geschädigten diejenigen Kosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter zur Beseitigung des ihm entstandenen Schadens für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Den Geschädigten trifft insoweit keine Pflicht, den gesamten Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden.

Er sei allerdings gehalten, sich vor der Beauftragung des Sachverständigen nach den voraussichtlichen Kosten für die Erstattung des Gutachtens zu erkundigen und dabei eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die vom Sachverständigen berechneten Kosten für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten nachvollziehbar erscheinen.

Unterlässt er es, sich vor der Auftragserteilung über die voraussichtlich entstehenden Kosten zu erkundigen, trägt er das Risiko, dass sich die entstandenen Kosten im Nachhinein als zu hoch erweisen und damit als nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06).

Die Versicherung sei dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten im Hinblick auf das abgerechnete Sachverständigenhonorar berechtigt, wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden anzulasten ist.

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