GVO-Expertin: EU hat Positionen revidiert

Von Anne C. Wegner

Anbieter zum Thema

Anne C. Wegner, Partnerin der Kanzlei Luther in Düsseldorf, hat für »kfz-betrieb« die „häufig gestellten Fragen“ zur Kfz-GVO analysiert. Ihr Fazit: die hohen Erwartungen konnten nicht erfüllt werden.

Anne C. Wegner, Partnerin der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf.(Foto:  Luther)
Anne C. Wegner, Partnerin der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf.
(Foto: Luther)

Die EU-Kommission hat mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der GVO 461/2010 ihr mit Spannung erwartetes Dokument „Frequently Asked Questions“ veröffentlicht. Deren tatsächliche Bedeutung für die Praxis bleibt hinter diesen (wohl überhöhten) Erwartungen zurück, wenngleich sich die Position der Kommission in einigen Punkten verschoben hat.

Die FAQ beschäftigen sich im Wesentlichen mit Fragestellungen, die letztendlich Werkstattverträge oder Teilevertriebsverträge betreffen. Zu dem in den letzten zwei Jahren in der Branche intensiv diskutierten Thema des „Aufnahmezwangs in Werkstattnetze“ enthalten die FAQ jedoch keine Ausführungen. Eine Fußnote erlaubt zwar den Rückschluss, dass die Kommission an ihrer Annahme festhält, der zufolge Hersteller auf dem relevanten Markt in der Regel einen Marktanteil von über 30 Prozent halten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des MAN-Urteils sucht man vergebens.

Antworten zum Thema „Garantiebedingungen“

Nach Fragen den 1-3 darf es – wenig überraschend – zunächst nicht Voraussetzung für die Einlösung der Garantien sein, dass Reparaturen, die nicht unter die Garantie fallen, im autorisierten Netz oder mit Original-ET vom Hersteller durchgeführt werden. Das soll nicht nur für die Garantie selbst, sondern auch für verlängerte Garantien gelten sowie dann, wenn diese nicht vom Hersteller, sondern von einer Versicherung getragen werden (Fragen 1-3).

In Bezug auf Garantien, die von Versicherungen angeboten werden, erscheint jedoch zweifelhaft, ob eine derart generelle Aussage wirklich mit dem Kartellrecht begründet werden kann. Die Wartung im autorisierten Netz und Nutzung der Original-ET darf ohnehin verlangt werden, wenn das betroffene Fahrzeug bei Erwerb der erweiterten Garantie bereits „älter“ ist (Frage 4; wobei unklar ist, wie alt es sein muss).

Gleiches gilt, wenn eine solche Einschränkung in einem Leasingvertrag enthalten ist, solange nicht feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug am Vertragsende übernimmt (Frage 7). Warum es kartellrechtlich kritisch sein soll, wenn der Hersteller die Verwendung zum Beispiel eines bestimmten Schmiermittels vorgibt, das am Markt auch für unabhängige Werkstätten frei erhältlich ist und auch für Fahrzeuge anderer Marken genutzt werden kann, erschließt sich allerdings nicht (Frage 6). Die Begründung, dass damit unabhängige Werkstätten oder alternative Vertriebswege behindert werden, überzeugt insoweit nicht.

Garantiebedingungen können im Einzelfall auch eine unzulässige Beschränkung des Fahrzeugverkaufs darstellen, zum Beispiel, wenn eine Herstellergarantie nicht eingelöst wird, weil das Fahrzeug exportiert wird. Allerdings dürfen sich die Garantiebedingungen zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden. Gegenüber dem Exportstaat günstigere Garantiebedingungen im Importstaat müssen daher nicht gewährt werden (Frage 5). Umgekehrt sollte gelten, dass auch bessere Garantiebedingungen des Exportstaates im Importstaat nicht honoriert werden müssen, da das in die administrativen Abläufe bei der Garantieabwicklung im Importstaat kaum zu integrieren ist.

(ID:35444360)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung