GVO-Expertin: EU hat Positionen revidiert

< zurück

Seite: 2/2

Anbieter zum Thema

Antworten zum Thema „Ersatzteile“

Anders als bisher kann ein Hersteller in der Regel verlangen, dass Teile anderer Marken getrennt zu lagern sind (Frage 9). Weiter stellt die Kommission klar, dass ihr Augenmerk auf den Captive Parts (die nur beim Hersteller erhältlich sind) ruht. Kartellrechtlich relevant sind dort eher Fragen des Art. 102 AEUV (Marktmacht des Herstellers) als des Art. 101 AEUV (Frage 8). Für Non-Capitve-Parts gelten daher weniger strenge Regeln. Wenn eine autorisierte Werkstatt (ohne Marktmacht) aus freien Stücken beschließt, unabhängige Werkstätten nicht mit Ersatzteilen zu beliefern, ist das dann auch unbedenklich (Frage 10).

Erfreulich ist die Klarstellung, dass ein unmittelbarer Anspruch auf Belieferung gegen den Hersteller nur dann bestehen kann, wenn es generell für unabhängige Werkstätten schwierig ist, überhaupt mit derartigen Teilen beliefert zu werden (Frage 11). Das sei normalerweise aber nicht der Fall, weil eine Vertragswerkstatt in der Regel diese zusätzliche Verdienstmöglichkeit nicht auslassen würde. Insoweit liegt die Kommission völlig auf einer Linie mit dem MAN-Urteil, das den Anspruch auf Belieferung mit Ersatzteilen abgelehnt hatte, weil diese Teile auf dem Markt erhältlich waren.

Antworten zum Thema „Werkzeuge“

Ein Hersteller darf nunmehr im qualitativ-selektiven Vertrieb ein spezielles Diagnosetool vorschreiben, auch wenn andere Tools existieren, die im Wesentlichen dieselben Funktionen erfüllen (Frage 13). Bisher hatte die Kommission bezweifelt, dass dies ein qualitatives Kriterium sei. Überzeugend ist auch die Klarstellung, dass sich Werkzeughersteller nicht auf die speziellen Vorschriften zum Zugang zu technischen Informationen berufen können, die zum Schutz der unabhängigen Werkstätten entwickelt worden sind (Frage 14).

Den FAQ lässt sich entnehmen, dass die Kommission nicht nur ein Ohr für die Anliegen der unabhängigen Werkstätten hat, sondern auch für diejenigen der Hersteller und Importeure. So hat sie ihre strenge Position gegenüber dem Leitfaden zur GVO 1400/2002 in einigen Punkten revidiert bzw. vielfach vorherrschende Irrtümer (zum Beispiel zum Direktbelieferungsanspruch, sowie zu unterschiedlichen Garantiebedingungen) ausgeräumt.

Insgesamt darf die Bedeutung der FAQ jedoch nicht überbewertet werden. Sie sind anders als die GVO selbst eben kein „Gesetzestext“ oder sonst verbindliches Dokument. Sie basieren zum einen – wie unvermeidlich - vielfach auf pauschalen Annahmen der Kommission, die nicht auf alle ähnlichen Fallgestaltungen zutreffen können. So weist die Kommission selbst darauf hin, dass sie auch in Zukunft ungeachtet der FAQ pflichtgemäß auf die Umstände des Einzelfalls schauen wird. Zum anderen muss bedacht werden, dass die FAQ ohnehin nur eine Momentaufnahme der Lesart der Kommission darstellen und die europäischen und nationalen Gerichte von vorneherein nicht binden.

Anne C. Wegner ist seit 2010 Partnerin der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf. Zuvor war die 42-Jährige von 2001 bis 2009 im Bereich Kartell- und Vertriebsrecht bei der internationalen Wirtschaftrechtskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer tätig. 2005 hat sie im Rahmen eines Secondments die deutsche Rechtsabteilung eines Automobilkonzerns kommissarisch geleitet.

(ID:35444360)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung