Gesetzentwurf ZDK warnt vor den Folgen

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

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Den aktuellen Entwurf der EU-Vorgabe zum Recht auf Reparatur hält der ZDK für verfehlt. Das Risiko für den Gebrauchtwagenhandel werde durch Verlängerung der Gewährleistungsgarantie nicht kalkulierbar.

Wenn in der Werkstatt an einem Fahrzeug ein zu Recht beanstandeter Mangel behoben wird (Nacherfüllung) und dabei neue Schäden entstehen, gibt dies dem Autokäufer nicht das Recht, deshalb vom Kaufvertrag zurückzutreten, so ein Urteil des OLG Zweibrücken.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Wenn in der Werkstatt an einem Fahrzeug ein zu Recht beanstandeter Mangel behoben wird (Nacherfüllung) und dabei neue Schäden entstehen, gibt dies dem Autokäufer nicht das Recht, deshalb vom Kaufvertrag zurückzutreten, so ein Urteil des OLG Zweibrücken.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Das neue „Recht auf Reparatur“ kommt – und zwar ohne Ausnahmen für Fahrzeuge. Ende März hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums beschlossen, der die entsprechende EU-Richtlinie 2024/825 umsetzt.

Ziel der europäischen Regelung ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern, Elektroschrott zu reduzieren und Verbraucherrechte zu stärken.