Händler haftet nicht für Herstellerfehler

Von autorechtaktuell.de

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Autohändler haften grundsätzlich nicht für vom Hersteller mangelhaft angelieferte Ersatzteile und daraus resultierende Folgeschäden.

(Foto:  Archiv)
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Autohändler haften grundsätzlich nicht für vom Hersteller mangelhaft angelieferte Ersatz- und Zubehörteile und daraus resultierende Folgeschäden. So hat das Landgericht (LG) Hagen in einem aktuellen Urteil (24.8.2012, AZ: 2 O 61/12) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer eines Audi A6 (Kläger) bei seinem Markenhändler (Beklagter) einen Zahnriemensatz inklusive Zahnriemen, Umlenk- und Exzenterrolle bestellt. Der Audi-Fahrer baute den Zahnriemensatz in sein Auto ein. Rund eineinhalb Monate später brach die zur Exzenterrolle gehörende Befestigungsschraube und beschädigte den Motor des Fahrzeugs.

Daraufhin klagte der Autofahrer gegen den Händler und verlangte von ihm die Erstattung der zur Behebung des Motorschadens erforderlichen Reparaturkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung. Seine Begründung: Der vom beklagten Händler gelieferte Zahnriemensatz sei mangelhaft gewesen. In einem vorhergehenden selbstständigen Beweisverfahren hatte der sachverstänige Gutachter festgestellt, dass die Schraube tatsächlich mangelhaft war und ursächlich zum entstandenen Motorschaden führte. Dennoch wies das Landgericht (LG) Hagen die Klage des Geschädigten gegen den Händler ab.

Zu den Urteilsgründen

Das Gericht war der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch gegen den beklagten Händler zustehe und begründete dies so:

„Der Beklagte hat die mangelhafte Schraube nicht selbst hergestellt, sondern vielmehr den die Schraube enthaltenden Zahnriemensatz nach Erhalt von seiner Lieferantin originalverpackt und unverändert an den Kläger weitergeliefert. Es handelt sich bei der mangelhaften Schraube also um einen Herstellerfehler. Dies wurde auch durch den Sachverständigen festgestellt.

Einem aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel hat jedoch der am Produktionsprozess nicht beteiligte Händler grundsätzlich nicht zu vertreten. In der Regel hat dieser nämlich keine Möglichkeit, die ihm zum Vertrieb gelieferte Ware umfassend auf deren Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Dass der Beklagte den streitgegenständlichen Zahnriemensatz originalverpackt weitergeliefert und keine Überprüfung auf Fehler vorgenommen hat, kann ihm mithin nicht zugerechnet werden.“

Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Beklagte den Mangel selbst dann nicht feststellen können, wenn er eine entsprechende Überprüfung vorgenommen hätte.

Nach Auffassung des Gerichts muss sich der beklagte Händler einen Fehler des Herstellers auch nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da der Händler nicht als Erfüllungsgehilfe des Herstellers anzusehen sei. Vielmehr sei der Verkäufer (Händler) gemäß § 433 BGB lediglich zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache verpflichtet, nicht aber zu deren Herstellung.

Das Urteil in der Praxis

Insbesondere dann, wenn bei bloßer Betrachtung der Mangel an einer Sache nicht erkennbar ist, hat ein Händler den aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Produktes grundsätzlich nicht zu vertreten. Auch eine Zurechnung nach § 278 BGB des Herstellers als Erfüllungsgehilfe kommt nicht in Betracht, da der Verkäufer lediglich zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache verpflichtet ist. Die Herstellung der Kaufsache gehört dagegen nicht zu den Pflichten des Händlers. Etwas anderes gilt im Fall des Werkunternehmers, da dieser im Gegensatz zum Verkäufer zur Herstellung eines versprochenen Werkes verpflichtet ist.

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